Wettbewerbsverbot

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgebern keine Konkurrenz machen. Dies gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Dies ist aber nur wirksam, wenn die Vereinbarung örtlich und zeitlich begrenzt ist. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich für das Konkurrenzverbot eine Karenzentschädigung zahlen.