08.07.2016

2 beendete Jobs – ein Chef: Wie wird der Urlaub berechnet?

Endet ein Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Jahres, haben Mitarbeiter – von Ausnahmen einmal abgesehen – keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub entsprechend ihrer jeweiligen Beschäftigungsdauer. So steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wie ist aber der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters zu berechnen, wenn dieser in einem Jahr 2 Arbeitsverträge mit demselben Dienstgeber abgeschlossen hat, beide Arbeitsverhältnisse in diesem Jahr beendet wurden und zwischen ihnen lediglich eine Unterbrechung von wenigen Tagen lag?

Ist dann von 2 unabhängigen Arbeitsverhältnissen auszugehen oder ist das Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich als eine Einheit zu sehen? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt und eine praxisnahe Lösung gefunden!

Grundsatz: Getrennte Urlaubsansprüche
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, hat Anspruch auf Abgeltung dieses Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel als urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

Neuer Vertrag wurde geschlossen, bevor der alte auslief
Der Kläger war zunächst aufgrund einer Eigenkündigung zum 30.6. aus seinem Arbeitsverhältnis mit der beklagten Arbeitgeberin ausgeschieden. Vor der Beendigung dieses Arbeits-
verhältnisses hatten sich die Parteien jedoch auf ein neues Arbeitsverhältnis ab dem 2.7. verständigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis schied der Kläger am 12.10. durch fristlose Kündigung aus und machte unter Abzug der bereits gewährten Urlaubstage Urlaubsabgeltung in Höhe von 726,54 € brutto bis zur Höhe seines vollen Jahresurlaubsanspruchs geltend.

Lösung: Einheitliches Arbeitsverhältnis bei vorzeitiger Vereinbarung der Fortsetzung
Das BAG entschied, dass der Kläger trotz der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Ende Juni seinen Jahresurlaub auf der Basis des in der Zeit vom 1.1. bis 12.10. bestehenden einheitlichen Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann. Insoweit kann ihn die beklagte Arbeitgeberin nicht auf die jeweiligen Teilurlaubsansprüche aus 2 getrennten Arbeitsverhältnissen
verweisen.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter begründeten dies damit, dass das Arbeitsverhältnis nur für eine kurze Zeit unterbrochen und seine Fortführung bereits vor Ablauf des ersten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart worden war.

In den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf der Basis des einheitlichen Arbeitsverhältnisses (BAG, 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14). Aufgrund des Ausscheidens in der 2. Jahreshälfte stand dem Kläger nach den Regelungen des BUrlG damit der volle Jahresurlaub zu.

Tipp_Urlaubsberechnung bei 2 JobsTipp:
Dieses Urteil ist auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) voll übertragbar. Allerdings mit der Ausnahme, dass die AVR-Caritas bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der 2. Hälfte des Jahres im Normalfall auch weiterhin eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs vorsehen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 AVR-Caritas).

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