Aktuelles Urteil: „Maus-Arm“ ist keine Berufskrankheit
Ein so genannter Maus-Arm ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15.12.2004 nicht als Berufskrankheit zu werten. Eine entsprechende Klage eines Sachbearbeiters beim Bundesgrenzschutz wiesen die Richter ab (Az. 2 K 1888/04.KO).
Der 45-jährige Beamte hatte überwiegend am Computer gearbeitet. Seit 2 Jahren litt er nach intensiver PC-Arbeit unter starken Schmerzen im rechten Arm, im Ellenbogen und der Hand. Im Mai 2004 wurde er wegen einer chronischen Gelenkentzündung in den Ruhestand versetzt. Vor Gericht forderte er die Übernahme der gesamten Heilkosten durch den Dienstherrn.
Dazu legte er ein Gutachten vor, wonach vor allem die Bedienung der Computermaus seine Krankheit verursacht hatte. Er begründete seine Klage damit, dass zwischen der Arbeit am PC und dem Auftreten der Beschwerden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. In der Liste der Berufskrankheiten sei ein „Maus-Arm“ unter „Sehnenscheiden-Entzündungen“ aufgeführt.
Unter 7.500 Beschäftigten kein vergleichbarer Fall
Die Behörde hatte eine berufsbedingte Krankheitsursache zurückgewiesen, da es im gesamten Bereich des Grenzschutzpräsidiums mit 7.500 Beschäftigten und zahlreichen anspruchsvollen Computerarbeitsplätzen keinen vergleichbaren Fall gegeben habe.
Fazit: Ohne Eigenverantwortung geht es nicht
Das Urteil stellt klar: Die Verantwortung für die Gesundheit der Beschäftigten liegt nicht ausschließlich beim Arbeitgeber. Vielmehr ist auch jeder selbst aufgerufen, aktiv vorzubeugen.
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