Betriebsvereinbarungen: Vorsicht vor ungewollter Nachwirkung
Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Kontrollen“ geschlossen, welche das Verfahren der Mitarbeiterkontrolle durch so genannte Testkäufer betraf. Diese Betriebsvereinbarung war in ihrer Geltungsdauer zeitlich begrenzt.
Nach Beendigung meinte der Betriebsrat, die Regelungen der Betriebsvereinbarung würden gemäß § 77 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nachwirken, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der Arbeitgeber bestritt dies, worauf der Betriebsrat Feststellungsklage erhob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitgeber Recht. § 77 Abs. 6 BetrVG gelte nur in Angelegenheiten der – hier nicht gegebenen – erzwingbaren Mitbestimmung. Auch sei die Nachwirkung nicht vertraglich vereinbart worden. LAG Hamm, Beschluss vom 20.01.2006, Az.: 10 TaBV 144/05 Vorsicht ist besser als Nachsich t! Wie Tarifverträge können auch Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung entfalten. Das heißt, dass die Inhalte der Betriebsvereinbarung nach deren Auslaufen noch solange Anwendung finden, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden. Die Nachwirkungsregelung in § 77 Abs. 6 BetrVG betrifft aber nur Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung. Sind die Inhalte mitbestimmungsfrei, tritt also regelmäßig keine Nachwirkung ein. Dennoch sollten Sie stets auch bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen die Nachwirkung ausschließen! Anderenfalls kommt Ihr Betriebsrat – wie im vorliegenden Fall – nach Auslaufen der Betriebsvereinbarung womöglich auf die Idee, dass § 77 Abs. 6 BetrVG eingreift. Haben Sie die Nachwirkung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, kann Ihnen ein solcher „Sinneswandel“ egal sein: Sie sind so oder so nicht mehr an die Betriebsvereinbarung gebunden. Darüber hinaus vermeiden Sie das Aufkommen etwaiger Zweifel. Musterformulierung: Ausschluss der Nachwirkung Verwenden Sie folgende Formulierung für den Ausschluss der Nachwirkung: § (...) Ausschluss der Nachwirkung Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung nach Ablauf oder Kündigung nicht nachwirken soll. Die Regelung des § 77 Abs. 6 BetrVG wird insoweit abbedungen.
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