10.08.2011

Kündigung eines Personalrats – Was sagt das Arbeitsrecht?

Dass ein Personalrat fristlos entlassen wird, kommt zwar selten vor. Wenn es dann aber zum Rechtsstreit kommt, stellt sich erstens die Frage, ob er bis zur endgültigen Klärung sein Amt als Personalrat ausüben darf, und zweitens, ob er dafür noch seine Vergütung erhält. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat sich im Fall eines Betriebsrats mit dieser Frage des Arbeitsrechts auseinandergesetzt, das Urteil ist aber auf Sie als Personalrat übertragbar (2.8.2007, Az. 9 TaBVGa 72/07).

Einem Betriebsratsmitglied sollte wegen des Verdachts auf Betrug bei der Spesenabrechnung eine außerordentliche Kündigung durchgeführt werden. Seine Betriebsratskollegen stimmten dem nicht zu. Der Arbeitgeber zog vors Arbeitsgericht und stellte einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung. Er gewann. Der Betriebsrat gab sich aber noch nicht geschlagen, sondern reichte gegen die Entscheidung Beschwerde ein – das Verfahren läuft noch. Der Arbeitgeber stellte den Betriebsrat von der Arbeit frei. Seine Betriebsratsarbeit konnte er jedoch fortsetzen. Aber: Da der Arbeitgeber ja zunächst einen Etappensieg errungen hatte, zahlte er dem Betriebsrat keine Vergütung mehr. Der Betriebsrat leitete ein Eilverfahren ein, mit dem Ziel der Fortsetzung der Vergütung. Seiner Meinung nach stellt die Einstellung der Vergütung eine Ungleichbehandlung des Betriebsratsmitglieds und eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.

Arbeitsrecht besagt: Gehaltszahlung nur bei finanziellem Engpass

Das Gericht entschied im Grundsatz zu seinen Gunsten: Generell besteht nach dem Arbeitsrecht ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds,  nach der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein Amt weiter auszuüben und auch eine Vergütung zu erhalten. Ein gerichtliches Verfahren dauert mitunter ja mehrere Monate. Ohne Vergütung müsste sich der Betriebsrat eine andere Stelle suchen und dann hätte er keine Zeit mehr für sein Amt. Und das wäre eine Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Aber
: Den Zahlungsanspruch kann er gerichtlich nur durchsetzen, wenn er nachweist, dass er sich in einer finanziellen Notlage befindet. Sprich, dass er bis zum Abschluss des Verfahrens nicht von seinem Ersparten leben kann.

Fazit: Droht einem Ihrer Personalratskollegen eine fristlose Kündigung, dann benötigt Ihr Dienstherr hierzu gemäß dem Arbeitsrecht Ihre Zustimmung, § 47 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Verweigern Sie Ihre Zustimmung, dann kann Ihr Dienststellenleiter diese gerichtlich ersetzen lassen. Er muss aber zum Verwaltungsgericht, nicht wie der Arbeitgeber im Fall vor das Arbeitsgericht. Bis zum Ende der gerichtlichen Klärung darf Ihr Kollege sein Mandat weiter ausüben und muss auch eine Vergütung erhalten. Behält Ihre Dienststellenleitung das Geld einfach, dann behindert sie Ihre Personalratsarbeit.

Will Ihr Kollege aber die Vergütung gerichtlich einklagen, dann muss er darlegen können, dass er nicht durch Aufzehren von Erspartem über die Runden kommt.

Tipp: Richter lieben schöne Aufstellungen. Raten Sie Ihrem Kollegen deshalb, eine Tabelle zu fertigen, welche Fixkosten er monatlich hat und warum er nicht auf sein Monatsgehalt verzichten kann. Bei den Beschäftigten in Ihrer Dienststelle muss Ihr Dienstherr Sie nur anhören.

Bei der Kündigung eines Personalrats, der in einem Arbeitsverhältnis steht, benötigt er aber Ihre Zustimmung, § 47 Abs. 1 BPersVG. Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens haben Sie 3 Tage Zeit, sich zu entscheiden.

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