29.05.2017

Kündigung eines Personalratsmitglieds nicht ohne wichtigen Grund

Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz genießen Mitglieder des Personalrats besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist hier ausgeschlossen. Das heißt, dass Ihr Dienstherr ein Mitglied des Personalrats nur entlassen kann, wenn er einen wichtigen Grund hierzu hat. Welche Gründe dies sein können, lesen Sie hier.

Allgemeines zum Kündigungsschutz

Als Personalrat genießen Sie Sonderkündigungsschutz. Dies nicht nur während Ihrer Amtszeit, sondern auch noch ein Jahr nach deren Beendigung. Dies soll sie davor schützen, dass Ihr Dienstherr nach Ende Ihrer Amtszeit seine Chance gekommen sieht und Sie als „Rache für Ihr Personalratsmandat“ entlässt.

Solange Ersatzmitglieder nicht nachgerückt oder nicht in der Vertretung tätig geworden sind, besteht für diese jedoch kein besonderer Kündigungsschutz. Der nachwirkende Kündigungsschutz gilt auch für nachgerückte Ersatzmitglieder.

Ebenfalls Kündigungsschutz genießen u. a.

  • Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • Mitglieder eines Wahlvorstands und
  • Wahlbewerber sowie
  • Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.

Der Kündigungsschutz von Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung entspricht dem der Personalratsmitglieder. Er beginnt beim Wahlvorstand mit der Bestellung und bei Wahlbewerbern mit dem Zeitpunkt der Aufstellung. Dieser endet 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Bei Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Zeitpunkt der Einladung bzw. dem Zeitpunkt der Antragstellung und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nur für die ersten 3 in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird keine Beschäftigtenvertretung bzw. keine Jugend- oder Auszubildendenvertretung gewählt, gilt der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an 3 Monate. Während des Kündigungsschutzes ist wirklich jede ordentliche Kündigung grundsätzlich unwirksam. Ihr Dienstherr kann nur aus wichtigem Grund kündigen.

Wichtig: Einem Personalratsmitglied kann nur dann außerordentlich gekündigt werden, wenn das restliche Personalratsgremium, zugestimmt hat. Verweigern Ihre Personalratskollegen die Zustimmung oder äußern sie sich nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, kann sie das Verwaltungsgericht auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz). Bis zum Ende der gerichtlichen Klärung darf Ihr Kollege sein Mandat weiter ausüben und muss auch eine Vergütung erhalten.

 

Urteilsdienst für den Personalrat - arbeitsrecht.org

 

Diese Gründe berechtigen Ihren Dienstherrn zu fristlosen Kündigung

Der Kündigungsschutz schützt Sie – wie Sie lesen konnten – aber nicht vor fristlosen Kündigungen. Diese sind wiederum bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Im Prinzip sind dies die gleichen Gründe, die Ihren Dienstherrn auch bei Ihren anderen Kollegen zu einer Kündigung berechtigen. Hier einige Fälle, in denen die Kündigung eines Personalratsmitglieds aus wichtigem Grund als wirksam angesehen wurde:

  • Ärztliches Attest, Fälschung

Wer ein ärztliches Attest fälscht, dem kann auch als Mitglied des Personalrats außerordentlich fristlos gekündigt werden (Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen, 15.2.1985, Az. I Sa 1986/84).

  • Aufhetzen der Belegschaft und Verbreitung von Lügen

Dieses Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung auch eines Personalratsmitglieds (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.10.1977, Az. 2 AZR 387/76). Üben Sie sich also in Diplomatie.

  • Beleidigung

Ein Personalratsmitglied, das den Dienstherrn oder einen Vorgesetzten schwer beleidigt, muss mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses rechnen (BAG, 2.4.1987, Az. 2 AZR 418/86, und Verwaltungsgericht Ansbach, 7.8.2012, Az. AN 8 P 12.00441).

  • Bereicherung auf Kosten des Dienstherrn

Bereichert sich ein Mitglied des Personalrats persönlich auf Kosten des Dienstherrn, kann darin ein Spesenbetrug zu sehen sein, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. So etwa, wenn ein Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit an Tagen fordert, an denen wegen Urlaubs keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt wurde (BAG, 22.8.1974, Az. 2 ABR 17/74).

  • Personalratstätigkeit, übertriebene Angaben

Spiegelt Ihnen ein Personalratsmitglied vor, dass es sein Amt ausübt, obwohl es tatsächlich privaten Interessen nachgeht, kann ihm auch außerordentlich gekündigt werden (LAG Hamm, 31.12.1984, Az. 3 Sa 624/84).

  • Diebstahl

Entwendet ein Personalratsmitglied Gegenstände, die im Eigentum der Firma stehen, rechtfertigt dies als Straftat immer eine außerordentliche Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter nur Sachen von geringem Wert „mitgehen“ lässt (LAG Hamm, 12.12.1984, Az. 3 TaBV 100/84).

  • Parteipolitische Betätigung

Auch aktive Gewerkschafts- und Parteimitglieder sollten vorsichtig agieren. Denn werden Versammlungen zu politischen Zwecken genutzt oder zu provozierender parteipolitischer Werbung, wird ein Dienstherr dies nicht dulden. Hier ist sogar eine fristlose Kündigung möglich (LAG Hamm, 14.8.1980, Az. 10 Sa 221/80).

  • Privattelefonate

Unerlaubte und heimlich auf Kosten des Dienstherrn geführte Privattelefonate (in hier angegebenem Urteil über 18 Stunden, Kosten: 1.355,76 €) rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Personalratsmitglieds. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, wenn es das Personalratsmitglied zulässt, dass der Verdacht zunächst auf einen Arbeitskollegen fällt (BAG, 4.3.2004, Az. 2 AZR 147/03).

  • Spesenbetrug

Rechnet ein Personalrat seine Spesen falsch ab, rechtfertigt dies häufig eine fristlose Kündigung (LAG Hamm, 28.3.1984, Az. 3 Sa 624/84). Eine Kündigung funktioniert nur wenn der Arbeitnehmervertreter den Dienstherrn betrügen wollte. Reicht das Personalratsmitglied nur versehentlich eine Restaurantrechnung doppelt ein, kann noch nicht fristlos gekündigt werden (Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main, 20.5.2003, Az. 4 BV 239/02).

  • Verdacht einer Straftat

Allein der Verdacht einer strafbaren Handlung kann zur fristlosen Kündigung eines Personalratsmitglieds berechtigen, wenn die Verdachtsmomente gravierend sind (LAG Baden- Württemberg, 25.3.1973, Az. 3 Sa 80/73).

  • Wahlwerbung

Verunglimpfende Wahlwerbung, die in persönliche Ehrverletzungen ausufert und die Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeiter oder des Dienstherrn verletzt, kann ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung führen (BAG, 13.10.1977, Az. 2 AZR 387/76).

  • Tätlichkeiten gegen Arbeitskollegen

Handgreiflichkeiten müssen nie geduldet werden, auch nicht die von Personalräten. Bei einer Tätlichkeit eines Arbeitnehmervertreters gegen einen Kollegen hat Ihr Dienstherr in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (LAG Hamm, 26.11.1980, Az. 3 Ta BV 44/80).

Tipp: Als Personalrat sollten Sie hier frühzeitig einschreiten. Sehen Sie, dass einem Kollegen ab und an die Nerven durchgehen, dann nehmen Sie ihn beiseite und drängen ihn dazu, sein Verhalten zu ändern. Nur so kann er sich und seinen Arbeitsplatz auf lange Sicht schützen. Das sollte es Ihrem Kollegen wert sein.

So gehen Sie als Personalrat richtig vor

Auch bei der Kündigung Ihrer Kollegen sind Sie als Personalrat anzuhören. Lassen Sie sich hier unter dem Gesichtspunkt des besonderen Kündigungsschutzes den Kündigungsgrund Ihres Dienstherrn besonders gut schildern. Denn es muss schon ein wichtiger und damit „schwerwiegender“ Grund sein. Mit einem x-beliebigen Grund darf Ihr Arbeitgeber nicht durchkommen

Beleuchten Sie hier die Umstände des Einzelfalls:

  • Was hat Ihren Kollegen bewogen, so zu handeln?
  • Gibt es einen Hintergrund für sein Handeln?
  • Was sind die entlastenden Momente?
  • Reicht es wirklich für eine Kündigung aus wichtigem Grund?

Falls nein, dann widersprechen Sie der Kündigung.

Wichtig: An der Beratung über die Kündigung Ihres Kollegen darf dieser nicht teilnehmen – auch nicht an der Abstimmung über die Kündigung. Dies würde beides unwirksam machen!

Was tun bei einer Kündigung?

Nach Erhalt einer Kündigung sollte Ihr Kollege mit Ihnen sprechen und Ihre Sicht der Dinge erfahren. Auf alle Fälle muss er die 3-Wochen-Frist für die Klage gegen eine Kündigung einhalten (beginnend ab Zugang der schriftlichen Kündigung).

Wird diese Klagefrist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. Die Klagefrist wird gewahrt, wenn die Kündigungsschutzklage vor Ablauf des letzten Tages der Frist beim ArbG eingeht. Deswegen sollte Ihr Kollege auch einen Anwalt konsultieren.

Beauftragt Ihr Kollege einen Anwalt, dann sollte er aber darauf achten, dass der Anwalt auch Erfahrungen mit dem BPersVG und nicht nur mit dem Betriebsverfassungsgesetz hat!

Wichtig: Gehen Sie im Fall einer Kündigung zur Arbeitsagentur, bevor das Arbeitsverhältnis beendet ist (bei einer außerordentlichen Kündigung noch am selben Tag), und beantragen Sie dort Arbeitslosengeld und die Übernahme Ihrer Beiträge in die Sozialversicherung.

Hintergrund: Arbeitslosengeld wird nämlich nur auf Ihren persönlichen Antrag bei der Agentur für Arbeit hin gezahlt und zudem nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, sondern erst ab der persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgten Antragstellung geleistet.

Sagen Sie dies auch unbedingt Ihren betroffenen Kolleginnen und Kollegen – es geht schließlich um viel Geld, und wir haben ja alle nichts herzuschenken!

Bedenken Sie: Selbst, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, müssen Sie ja bis zum rechtskräftigen Urteil irgendwie über die Runden kommen! Zudem haben Sie ja auch Beiträge geleistet, Sie dürfen die Sozialkasse auf jeden Fall belasten. Zieren Sie sich nicht – wer einbezahlt hat, der darf auch Leistungen in Anspruch nehmen.

Möglich ist es auch, schon während eines Kündigungsrechtsstreits Bewerbungen zu verschicken bzw. sogar schon woanders anzufangen. Gewinnt ein Beschäftigter die Kündigungsschutzklage, hat er das Recht, sich zu entscheiden, wo er arbeiten möchte.

Den Verdienst aus dem neuen Arbeitsverhältnis muss er sich natürlich auf eventuelle Ansprüche auf Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.

 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
2 Jahre Kündigungsverbot

„Hallo, ich habe eine Frage. Ein Kollege macht auf Kosten unseres Arbeitgebers eine Fortbildung. Der Arbeitgeber hat aber nur eingewilligt, wenn er ein 2-jähriges Kündigungsverbot unterschreibt. Mein Kollege kann also in den... Mehr lesen

23.10.2017
Verlängerung der Elternzeit

Personalräte und Betriebsräte aufgepasst: Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts ermöglicht die Verlängerung der Elternzeit (Urteil vom 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10).   Mehr lesen