28.12.2015

Datenschutzbeauftragter: So bestimmen Sie mit

Bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten haben Sie leider kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht. Dennoch sollten Sie sich hier beteiligen. Sie als Personalrat sind die Vertretung der Arbeitnehmer. Einem Datenschutzbeauftragten, hinter dem auch Sie als Personalrat stehen, wird der Rest der Belegschaft eher vertrauen.

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Sind in einer Dienststelle mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt oder haben sie Zugriff auf diese Daten, muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Ihre Kolleginnen und Kollegen, die in Teilzeit arbeiten, zählen hierbei als ganzer Beschäftigter.

 

 

Hier dürfen Sie mitbestimmen

Was Ihr Mitbestimmungsrecht betrifft, müssen Sie 2 Fälle unterscheiden:

1. Fall: Ihr Dienststellenleiter beruft einen der Mitarbeiter aus der Belegschaft zum Datenschutzbeauftragten. Hier haben Sie kein Mitbestimmungsrecht.

Tipp: Narrenfreiheit hat Ihre Dienststelle aber nicht. Denken Sie hier um die Ecke: Wird ein Arbeitnehmer versetzt, um Datenschutzbeauftragter zu werden? Dann müssen Sie beteiligt werden. Oder wird er durch das Plus an Tätigkeit neu eingruppiert, dann haben Sie auch ein Beteiligungsrecht.

2. Fall: Stellt Ihre Dienststelle einen Mitarbeiter neu ein – auf eine eigene Stelle als Datenschutzbeauftragten –, haben Sie selbstverständlich wie bei jeder anderen Einstellung ein Mitbestimmungsrecht.

Tipp: Haben Sie kein Mitbestimmungsrecht, dann treten Sie an Ihren Dienststellenleiter heran und versuchen Sie, ihn mit folgender Argumentation von Ihrer Mitwirkung zu überzeugen: Ein Datenschutzbeauftragter, der mit Ihrer Zustimmung berufen wird, hat unter den Mitarbeitern einen besseren Stand.

Aber nicht nur Sie haben Pflichten, sondern auch der Datenschutzbeauftragte. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss er handeln, wenn der Einsatz
einer Technik zur Überwachung bestimmt ist. Er muss eine Vorabkontrolle durchführen. Etwa wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen einschließlich seiner Fähigkeit, seiner Leistung oder seines Verhaltens zu bewerten.

Oft wollen die Datenschutzbeauftragten keine Vorabkontrolle durchführen, weil eine Dienstvereinbarung zum Thema vorliegt. Lassen Sie ihn so nicht davonkommen und argumentieren Sie damit, dass es Abweichungen bei der eingesetzten Technik gibt, eine Vorabkontrolle also nötig ist.

 

Wichtig: Datenschutzbeauftragter hat besonderen Schutz

In § 4f Abs. 3 BDSG sind das Benachteiligungsverbot und eine erschwerte Abberufung des Datenschutzbeauftragten geregelt. Ein Arbeitnehmer, der gleichzeitig Datenschutzbeauftragter ist, darf wegen dieses Zusatzamtes keine Nachteile haben. Ihr Dienststellenleiter kann dem Datenschutzbeauftragten nur noch aus wichtigem Grund (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch) kündigen.

Dieser Sonderkündigungsschutz wirkt bei Abberufung des Datenschutzbeauftragten für ein Jahr nach. Hier wurde also eine ähnliche Regelung geschaffen, wie sie auch für Sie als Personalrat gilt. Zudem ist in § 4f Abs. 3 BDSG ein Recht zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen enthalten. Ihr Dienststellenleiter muss Sie vor jeder Kündigung anhören.

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