24.06.2016

Die Rechte und Pflichten des Personalratsvorsitzenden

Der Personalratsvorsitzende steht in der ersten Reihe. Doch was darf er im Einzelnen? Und welche Pflichten hat er? Darf er allein entscheiden? Kann er abgewählt werden? Und wie ist die rechtliche Verbindung zum Personalrat?

Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder sind in Fragen der Geschäftsführung des Personalrats sehr ähnlich. Stets setzt sich das Gremium des Personalrats aus den Mitgliedern und dem Vorstand zusammen. Für den Bund ist das in den §§ 32 bis 45 Bundespersonalvertretungsgesetz unter dem Punkt „Geschäftsführung des Personalrats“ geregelt.

Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Im Vorstand muss aus jeder im Personalrat vertretenen Gruppe ein Mitglied vertreten sein. Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

Der Personalratsvorsitzende
Mit einfacher Mehrheit bestimmt der Personalrat dann seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei sind auch die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsitzende nicht an- gehört.

Die Anzahl der Stellvertreter ist nicht vorgegeben. Es ist durchaus möglich, dass ein Gremium mehrere Stellvertreter wählt. Die Abstimmung darüber, wie viele Stellvertreter insgesamt gewählt werden sollen, erfolgt in einer internen einfachen Mehrheitswahl. Sie bestimmen als Personalratsgremium im Zweifel auch die Reihenfolge der Stellvertretung selbst. Die Wahl soll spätestens 6 Arbeitstage nach dem Wahltag durch den Wahlvorstand erfolgen.

Die Wahl
Wie die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter abläuft, ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb ist theoretisch auch ein mündliches Wahlverfahren denkbar. Eine mündliche Wahl müsste allerdings so gestaltet werden, dass eine einwandfreie Feststellung des Abstimmungsergebnisses möglich ist.

Führen Sie die Abstimmung besser schriftlich durch. Dadurch ermöglichen Sie Ihren Gremiumskollegen eine geheime Wahl und damit eine uneingeschränkte Wahlfreiheit.

Die Abberufung
Sie können als Personalrat den Vorsitzenden und jeden Stellvertreter jederzeit aus ihrem Amt abberufen, sofern sich eine entsprechende Mehrheit dafür ergibt. Einen besonderen Grund benötigen Sie dafür nicht. Durch die Abberufung verlieren die ihres Amts enthobenen Personen zwar ihre Stellung als Vorsitzender oder Stellvertreter, sie bleiben aber weiterhin Mitglied des Gremiums.

Die Niederlegung des Amts
Genauso ist es möglich, dass ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender aus welchen Gründen auch immer von seinem Amt zurücktritt. Der Rücktritt heißt in diesem Fall „Amtsniederlegung“; eine Niederlegung des Amts ist jederzeit durch eine eindeutige und unwiderrufliche Erklärung möglich.

Die Bestellung auf Zeit
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden grundsätzlich für die gesamte Dauer der Amtszeit bestellt. Der Personalrat kann aber auch beschließen, die Wahl von vornherein auf eine bestimmte Amtszeit zu begrenzen. Ein solches rollierendes System ist für die Personalratsmitglieder selbst nicht möglich, wohl aber für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

Die Befugnisse des Vorsitzenden
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind in erster Linie Personalratsmitglieder. Nur durch die Übernahme eines Vorstandsamts gibt es keine geänderte Hierarchie. Allerdings kommen dem Vorsitzenden zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten zu.

Die Vertretung des Personalrats
Der Vorsitzende vertritt Ihr Personalratsgremium nach außen. Er allein teilt Ihrem Dienstherrn die gefassten Beschlüsse mit. Ebenso nimmt er Erklärungen entgegen, die der Dienstherr dem Personalrat gegenüber abgibt.

Beispiel: Soll der Personalrat zu einer beabsichtigten Kündigung angehört werden, wird dem Personalratsvorsitzenden das Anhörungsschreiben übergeben. Wird eine entsprechende Erklärung einem anderen Personalratsmitglied übergeben, wird dieses zu einem sogenannten Boten. Solange der Personalratsvorsitzende aber nichts von der Erklärung weiß, gilt sie nicht als zugegangen.

Das ist in den Angelegenheiten wichtig, die mit Fristen verbunden sind. Für den Beginn des Fristlaufs ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Vorsitzende oder das Gremium selbst Kenntnis von einer Angelegenheit erlangt.

In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er selbst dieser Gruppe nicht angehört, mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

Beispiel: Ist der Personalratsvorsitzende als Beamter tätig, betrifft eine Angelegenheit aber ausschließlich die Arbeitnehmer, hat er ein anderes Vorstandsmitglied aus der Arbeitnehmergruppe hinzuzuziehen.

Der Personalratsvorsitzende unterzeichnet auch abzugebende Erklärungen des Gremiums und beispielsweise Dienstvereinbarungen.

Die Geschäftsordnung
Alles das, was in den Personalvertretungsgesetzen nicht festgelegt ist, kann der Personalrat in einer Geschäftsordnung regeln. Das ist auch ausgesprochen sinnvoll und führt zu weniger Diskussionen und Streitigkeiten. Es ist für Personalräte in der Praxis auch völlig üblich, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  • Folgendes kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden:
  • Zeitpunkt der regelmäßigen Personalratssitzungen
  • Form der Einladung
  • Frist für die Einladung
  • Regeln, wie Ersatzmitglieder verständigt werden
  • Zeitpunkt, wann die Tagesordnung feststeht
  • grundsätzlicher Ablauf der Personalratssitzungen
  • Ablauf von Abstimmungen
  • unter welchen Voraussetzungen schriftlich abzustimmen ist
  • welche Art des Protokolls geführt werden soll
  • wer das Protokoll führt
  • welche Aufgaben der Vorsitzende und seine Stellvertreter im Einzelnen haben sollen
  • Aufgaben einzelner Personalratsmitglieder
  • Einladungsfristen für die Personalversammlung
  • Form der Einladung der Personalversammlung
  • Regelungen, wie die Geschäftsordnung geändert werden kann

Tipp: Die vorstehenden Regelungen erleichtern die Arbeit des Personalratsvorsitzenden erheblich!

 

Personalratssitzungen
Der Vorsitzende des Personalrats lädt zu den Sitzungen ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die Einladung zu den Sitzungen muss rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Das gilt auch für die Einladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, soweit ein Recht auf Teilnahme besteht.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Vorsitzende muss den Leiter der Dienststelle über den Zeitpunkt der Sitzungen vorher ver- ständigen und auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht nehmen.

Umfang der Vertretungsbefugnis
Der Vorsitzende des Personalrats ist aber nicht der gesetzliche Vertreter des Gremiums. Deshalb handelt er auch nicht an dessen Stelle. Er führt vielmehr lediglich die ihm zugewiesenen Befugnisse aus. Seine Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der von Ihnen als Personalratsgremium gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende kann also nur insoweit Erklärungen abgeben, als ein entsprechender Beschluss von Ihnen als Gremium gefasst wurde.

Gibt ein Personalratsvorsitzender eine Erklärung ab, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, ist das Erklärte unwirksam. Allerdings kann der Personalrat grundsätzlich im Nachhinein solch ein Verhalten genehmigen.

Die Stellung des Personalratsvorsitzenden 
Obwohl die Wahl eines Vorsitzenden Pflicht ist, führt dessen Amt nicht dazu, dass Sie als Gremium nur noch durch Ihren Vorsitzenden handeln können. Der Personalrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, sämtliche Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten selbst als Gremium wahrzunehmen.

Die Stellvertreter
Die stellvertretenden Personalratsvorsitzenden sind, solange sie den Vorsitzenden nicht vertreten, normale Gremiumsmitglieder. Sie können die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden nur wahrnehmen, wenn und solange dieser verhindert ist.

Auch ist es nicht möglich, dass der Personalratsvorsitzende seinem Stellvertreter grundsätzlich einzelne Aufgaben zur einmaligen oder ständigen Erledigung überträgt. Dieses Recht hat nur der Personalrat als Gremium. Scheidet der Personalratsvorsitzende aus, übernimmt der Stellvertreter die Aufgaben. Das aber auch nur, bis ein neuer Vorsitzender gewählt wurde.

8 Tipps für den Personalratsvorsitzenden

  1. Der Personalratsvorsitzende sollte die Personalratssitzungen gut vorbereiten.
  2. Diskussionen auf Sitzungen dürfen nicht ausarten. Dafür hat der Personalratsvorsitzende zu sorgen.
  3. Über die Arbeit des Personalrats und insbesondere über die eigene Arbeit des Vorsitzenden sollte immer wieder positiv berichtet werden.
  4. Der Vorsitzende sollte ein offenes Ohr für sämtliche Beschäftigte der Dienststelle haben.
  5. Er sollte sich insbesondere Zeit für die Sprechstunden nehmen.
  6. Arbeitsaufträge an andere Mitglieder sollten klar beschrieben sein.
  7. To-do-Listen mit festen Zeitvorgaben helfen bei der täglichen Arbeit.
  8. Der Personalratsvorsitzende ist das Aushängeschild des Personalrats. Er stellt sich hinter seine Mitglieder und hält den Personalrat zusammen.

So verhandelt der Personalratsvorsitzende geschickt
Der Vorsitzende hat laufend Verhandlungen zu führen, sei es mit dem Dienstherrn oder Kollegen. Dieses Ablaufschema kann Ihnen dabei helfen.

1. Festlegen von Zielen und Informationen

  • Mit welchen Zielen gehen Sie in die Verhandlung?
  • Haben Sie genügend Informationen über den Standpunkt Ihres Dienstherrn?

2. Festlegung der Verhandlungsstrategie

  • Welche Strategie wählen Sie: Drängen, Nachgeben, Kompromiss?
  • Wie soll das Verhältnis nach der Verhandlung sein?

3. Einstieg in die Verhandlung

  • Welche Small-Talk-Themen sind geeignet?
  • Welche Einstiegstaktik wählen Sie?

4. Legen Sie die Wege zur Vereinbarung fest

  • Welchen Nutzen erwartet Ihr Dienstherr?
  • Welche Differenzen gibt es?
  • Wo ist ein Kompromiss möglich?
  • Welche Argumente sind die wichtigsten und überzeugendsten?

5. Widerstand brechen

  • Welche Folgen hätte ein Scheitern der Verhandlung?

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Wer kann Sie betrieblich abmahnen?

Grundsätzlich dient die Abmahnung dazu, eine Person nachdrücklich auf ein rechts- oder vertragswidriges Verhalten hinzuweisen. Im Arbeitsrecht erfolgt eine Abmahnung gewöhnlich durch den Arbeitgeber, um das Verhalten zu rügen.... Mehr lesen

23.10.2017
Als freiwillig Versicherter haften Sie für Sozialversicherungsbeiträge

Die Insolvenz ihres Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer eine zunehmend reale Bedrohung geworden – selbst in gut florierenden Betrieben kann der Ausfall eines wichtigen Kunden für eine Zahlungsunfähigkeit sorgen. Falls Sie nicht... Mehr lesen