08.07.2016

Geschlechterquote im Personal- oder Betriebsrat

Für den Betriebsrat in privatwirtschaftlichen Betrieben gilt Ähnliches wie für viele Personalräte: Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein. Dass diese Vorgabe nicht immer ganz einfach einzuhalten ist und sich im Laufe der Legislaturperiode auch einmal ändern kann, zeigt dieser Fall des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln (12.11.2014, Az. 17 BV 296/14).

Der Fall ist zwar für einen Betriebsrat entschieden worden, das Urteil dürfte jedoch analog auch auf Personalräte Anwendung finden.

In dem entschiedenen Fall war nach den Verfahrensregelungen für Betriebsräte eine Bewerberin, die dem Geschlecht der Minderheit angehörte, in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Bewerber verdrängt, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte.

Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein anderes männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt.

Zu viele weibliche Betriebsräte
Nun gab es also zu viele Frauen im Gremium. Der Betriebsrat vertrat somit die Auffassung, dass die Minderheitenquote jetzt übererfüllt sei und die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin deshalb wieder aus dem Betriebsrat ausscheiden müsse.

Die Folge wäre dann, dass der ursprünglich von ihr verdrängte Bewerber nun Mitglied des Gremiums werde.

Die Entscheidung des Gerichts
Das ArbG Köln ist dem nicht gefolgt. Die Richter stellten fest, dass Betriebsräte nicht einfach austauschbar sind. Die zunächst eingezogene Bewerberin bleibt Mitglied des Gremiums und wird nicht ausgetauscht.

Fazit
In den meisten Personalvertretungsgesetzen heißt es, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein sollen. Das ist bei der Aufstellung der Wahlbewerberinnen und der Wahlbewerber zu berücksichtigen. Spätere Änderungen stehen dieser Sollvorschrift nicht zwingend entgegen.

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