Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören. Dabei muss Ihre Dienststellenleitung Ihnen die Kündigungsgründe mitteilen. Möchte sie dann weitere Gründe nachschieben, geht das nicht so einfach (Bundesarbeitsgericht, 10.4.2014, Az. 2 AZR 684/13).
Der Fall: Der Dienstherr informierte seinen Personalrat im Rahmen der Anhörung zu einer Kündigung darüber, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angestellten zerrüttet sei. Dieser sei strafrechtlich verurteilt worden, habe aber immer seine Unschuld beteuert.
Es gab aber noch weitere Vorwürfe gegen den Angestellten, die von den Straftaten unabhängig waren. Über diese wurde der Personalrat nicht unterrichtet.
Allerdings: Zusammen mit den weiteren Vorwürfen betrachtet, erhielten die Straftaten erst wirklich eine Kündigungsrelevanz. Der Dienstherr wollte diese weiteren Gründe für die Kündigung heranziehen, der Personalrat stellte sich auf den Standpunkt, dass dies nicht möglich sei. Er müsse erneut angehört werden.
Dienstherr muss anhören
Das Urteil: Der Personalrat behielt recht. Eine Anhörung wäre nur entbehrlich gewesen, wenn der Dienstherr seine bereits vorgebrachten Kündigungsgründe hätte konkretisieren wollen. Dies war hier aber nicht der Fall, da erst der weitere Vortrag die Kündigung stützte.
Anhörung ist wichtig
Fazit: Sie als Personalrat müssen im Rahmen der Anhörung beurteilen, ob Sie die Kündigung als gerechtfertigt ansehen oder nicht. Das geht nur, wenn Sie alle Informationen haben.
Will der Dienstherr sich nach erfolgter Anhörung auf Gründe stützen, die Sie gar nicht kannten, muss er Sie schon allein deswegen noch mal anhören, weil diese Gründe nicht zu Ihrer Beurteilungsgrundlage gemacht wurden.