Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit 2001 in Telearbeit beschäftigt. 2002/2003 unternahm der Arbeitgeber dann 3 Versuche, diese Vereinbarung zu widerrufen – erfolglos. Ab 2007 war die Arbeitnehmerin dann oft krank, ab Februar 2009 dann durchgehend arbeitsunfähig. Sie führte dies auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wegen in den Jahren 2002 und 2003 zurück und klagte Schadensersatz ein.
Das Urteil: Sie verlor. Mobbing liegt erst dann vor, wenn Verhaltensweisen dazu dienen die Würde des Arbeitnehmers zu verletzen. Hier sind die zum Teil Jahre auseinanderliegenden Vorgänge auch in der Gesamtschau nicht für eine entsprechende Erniedrigung geeignet (LAG Berlin-Brandenburg, 18.6.2010, 6 Sa 271/10).