30.12.2016

Schadenersatz bei rechtswidrigen Streiks

Ein rechtswidriger Streik verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Arbeitgeber entstandenen Schäden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (26.7.2016, Az. 1 AZR 160/14).

 

 

Die Gewerkschaft der Flugsicherung vertritt die Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Dann gab es Streit über einzelne Regelungen und Teilkündigungen des Tarifvertrags.

 

Der Streik

Schließlich wurde gestreikt, auch mit dem Ziel der Durchsetzung einer Schlichterempfehlung. Diese Schlichterempfehlung enthielt aber auch Regelungen zum noch nicht gekündigten Teil des Tarifvertrags. Damit war der Streik rechtswidrig, da er gegen die Friedenspflicht verstieß. Nun verklagte die Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens die Gewerkschaft auf Schadenersatz.

 

Die Entscheidung des BAG

Das BAG urteilte, dass ein Streik rechtswidrig ist, dessen Kampf- ziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Arbeitgeber entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne die Friedenspflicht verletzende Forderungen entstanden.

 

Keine Ansprüche weiterer Fluggesellschaften

In dem Streitfall ging es zudem auch um Ansprüche von 2 Fluggesellschaften. Diese hatten den Ersatz der ihnen durch den Streik entstandenen Schäden verlangt. Sie verloren allerdings. Als Drittbetroffene haben sie keinen Schadenersatzanspruch.

 

Fazit: Gewerkschaften müssen künftig vorsichtiger sein. Rechtswidrige Streiks werden ab sofort richtig teuer.

Tipp: Kein Streikrecht: Sie als Personalrat und Arbeitnehmer müssen ohnehin aufpassen, dass Sie nicht an einem solchen Streik teilnehmen. Dann fehlen Sie nämlich unentschuldigt am Arbeitsplatz

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