30.06.2021

Schützenhilfe beim BEM: Personalrat ja, Anwalt nein!

Soll bei einem Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden, wirft dies bei ihm viele Fragen auf. Fragen, die er oft auch mit einem Rechtsanwalt besprechen möchte. Am besten wäre es, wenn der Anwalt auch mit in die Dienststelle zu den Wiedereingliederungsgesprächen käme. Fraglich ist da nur, ob dies auch von der Dienststelle erlaubt werden muss (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.12.2014, Az. 5 Sa 518/14).

Eine Sachbearbeiterin bei einem Versicherungsunternehmen wohnt in Saarbrücken und wurde ursprünglich auch dort eingesetzt. Später wurde sie dann nach Mainz versetzt und pendelte täglich von Saarbrücken nach Mainz.

2010 brachte sie ihr Kind zur Welt und befand sich daraufhin bis zum 13.4.2013 in Elternzeit. Seit dem 14.4.2013 ist sie wegen Depressionen ununterbrochen krankgeschrieben. Die Depression führt sie unter anderem darauf zurück, dass der Arbeitgeber ihren Wunsch auf Teilzeit in Saarbrücken nicht erfüllt.

Der Arbeitgeber wiederum schlug die Durchführung eines BEM vor. Teilnehmen sollten die zuständige Personalsachbearbeiterin sowie die Vorgesetzte der Beschäftigten, ein Mitglied des Betriebsrats und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertreter. Damit war die Arbeitnehmerin einverstanden, wollte aber auch ihren Rechtsanwalt zum BEM-Gespräch mitnehmen. Da der Arbeitgeber sich weigerte, klagte die Arbeitnehmerin daraufhin auf Zulassung ihres Anwalts zum Gespräch.

Sie scheiterte vor Gericht. § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch legt abschließend fest, wer am BEM-Gespräch teilnehmen darf. Ein Rechtsbeistand des Arbeitnehmers ist hier nicht genannt. Der Gesetzgeber hat den Rechtsbeistand dabei bewusst nicht aufgenommen.

Bei der Anhörung zu einer Verdachtskündigung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zur Anhörung hinzuziehen darf. Dies lässt sich aber nicht auf das BEM übertragen, denn bei einer Verdachtskündigung soll die Rechtsfolge die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Beim BEM soll das Arbeitsverhältnis aber bewahrt werden. Diese Interessenlage erfordert die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nicht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen sich beim BEM auch auf Augenhöhe gegenüber. Denn beim BEM geht es darum, krankheitsbedingte Kündigungen zu verhindern und nicht etwa wie vor Gericht widerstreitende Interessen auszufechten.

Eventuell kann der Rechtsbeistand Ihres Kollegen in einem vergleichbaren Fall auch auf vertrauensvolle Zusammenarbeit plädieren und so die Dinge entschärfen.

Wichtig: Das Gericht selbst hat aber die Möglichkeit ins Spiel gebracht, dass ein Beistand dann hinzugezogen werden kann, wenn ein extremer Ausnahmefall vorliegt. Wann dieser vorliegt, wurde aber nicht gesagt. Ich selbst werde bei Arbeitgebern sehr oft zum BEM-Gespräch zugelassen, weil ich von Anfang an klarmache, dass ich für den Sinn des BEM stehe, nämlich nicht Konfrontation, sondern Ermittlung der Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu bewahren.

 

Fazit: Sind Kollegen also in der Situation eines BEM, dürfen sie nach diesem Urteil keinen Rechtsanwalt mit zu den Gesprächen nehmen. Damit kommt Ihnen als Personalrat eine noch wichtigere Rolle zu! Im Grunde geht es bei einem BEM darum, den Arbeitsplatz zu bewahren. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Dienstherren das BEM oft als Sprungbrett zur Kündigung sehen. Auf Augenhöhe ist das BEM-Gespräch damit sicher nur bedingt.

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