23.08.2016

Verhinderung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Darum geht es: 2 relativ neue arbeitsgerichtliche Urteile zeigen, dass einem Mitarbeiter, der Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt, nicht ohne Weiteres die Kündigung droht. Die Opfer müssen also weiterhin mit dem Belästiger zusammenarbeiten (Bundesarbeitsgericht, 20.11.2014, Az. 2 AZR 651/13, und Arbeitsgericht Solingen, 24.2.2015, Az. 3 Ca 1356/1). Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es deshalb, sexuelle Belästigungen von vornherein zu verhindern und damit den Betriebsfrieden, aber auch die Würde der potenziellen Opfer zu bewahren.

 

Muster-Dienstvereinbarung:
 Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Zwischen dem Personalrat und dem Dienstherrn wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1 Verbot sexueller Belästigungen

Sexuelle Belästigungen in der Dienststelle werden nicht geduldet. Sie werden als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht betrachtet.

§ 2 Definition „Sexuelle Belästigung“

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt, § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Die sexuelle Belästigung erfordert kein feindliches Umfeld (es ist aber mit ein Indiz). Eine einmalige Handlung kann bereits ausreichen. Die Handlung muss dabei aber immer unerwünscht sein. Das heißt nicht, dass jedes Opfer vorher ausdrücklich sagen muss, das es eine solche Behandlung nicht will. Es reicht, dass der betroffene Mitarbeiter sich neutral verhält oder „Abwehrsignale“ durch seine Körpersprache aussendet.

§ 3 Präventive Maßnahmen

Der Dienstherr verpflichtet sich, alles ihm Mögliche zu tun, um ein Arbeitsklima zu schaffen, in dem die Würde der Beschäftigten gewahrt wird. Auch die Werbung und sonstige Öffentlichkeitsarbeit verzichten auf Darstellungen, die die Würde von Frauen und Männern verletzen. Der Dienstherr verpflichtet sich, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass die Arbeitsumgebung so gestaltet wird, dass sexuelle Belästigungen erschwert werden und der Selbstschutz gegen sexuelle Belästigungen erleichtert wird.

§ 4 Beschwerdestelle

In der Dienststelle wird zudem eine Beschwerdestelle eingerichtet. Dazu wird eine paritätisch aus vom Dienstherrn und vom Personalrat vorgeschlagenen Personen zusammengesetzte Kommission gebildet. Die Anwesenheit von jeweils 2 Personen während der Dienstzeiten wird gewährleistet.

§ 5 Behandlung von Beschwerden

Alle Beschwerden werden so schnell wie möglich bearbeitet. Die Beteiligten sind zum Schweigen über den Inhalt verpflichtet. Dem Beschwerdeführer entstehen durch das Einreichen einer Beschwerde keine Nachteile.

§ 6 Interimsmaßnahmen

Wird eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung an diese zuständige Stelle gerichtet, so werden nach Absprache zwischen Dienstherrn und Personalrat Interimsmaßnahmen ergriffen, mit dem Ziel, dass die Person, die sich beschwert hat, nicht mehr mit der Person, von der die behauptete Belästigung ausging, zusammenarbeiten muss oder die sexuelle Belästigung auf sonstige Weise unterbunden wird. Die Versetzung oder Beurlaubung der belästigten Person ist dabei nur zulässig, wenn sie es ausdrücklich verlangt und die Situation nicht anders gelöst werden kann.

§ 7 Sanktionen

Ist eine Beschwerde berechtigt, schafft der Dienstherr umgehend Abhilfe. Die Sanktionen sollen künftige Belästigungen verhindern und deutlich machen, dass der Dienstherr solche Verhaltensweisen auf keinen Fall duldet. Je nach Schwere der Belästigung werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • persönliches Gespräch unter Hinweis auf die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung
  • schriftlicher Verweis
  • schriftliche Abmahnung
  • Versetzung
  • fristgerechte oder fristlose Kündigung 
Darüber, für welche Sanktion sich der Dienstherr entschieden hat, informiert er den Personalrat im jeweiligen Fall.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Dienstvereinbarung tritt am … in Kraft.

Ort, Datum, Unterschriften 


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