11.10.2016

Vollstreckungsandrohungen zur Richterbesoldung unzulässig

Ein ganz interessanter Fall spielte sich in Sachsen-Anhalt ab. Es ging um die Frage, wie Beamte und Richter mit einem Gesetzgeber umgehen, der sich nicht an die Verfassung hält. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 7.6.2016 die Frage beantwortet (Az. 2 BvL 3/12, Az. 2 BvL 4/12, Az. 2 BvL 5/12 und Az. 2 BvL 6/12).

Im Mai 2015 hatte das BVerfG die Gehaltsgrundsätze für Richter in Sachsen-Anhalt für teilweise verfassungswidrig erklärt. Der Landesgesetzgeber war aufgefordert, verfassungskonforme Regelungen zu erstellen. Neue Gesetze wurden dann auch erlassen, die klagenden Richter hielten jedoch auch diese für verfassungswidrig. Deshalb wollten sie eine Vollstreckung aus den ursprünglichen Urteilen anordnen lassen. Denn das Verwaltungsgericht Halle hatte vor der Einschaltung des BVerfG ihren Klagen stattgegeben.

 

 

Nunmehr beantragten die klagenden Richter beim BVerfG eine Vollstreckungsanordnung, in der dem Gesetzgeber aufgegeben werden sollte, eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen.

BVerfG gegen Antragsteller

Das BVerfG hat die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsanordnungen mangels Zulässigkeit verworfen. Denn grundsätzlich darf das BVerfG in seiner Entscheidung zwar Vollstreckungsanordnungen treffen, allerdings darf die Sachentscheidung selbst, deren Vollstreckung sie dient, nicht geändert, ergänzt oder erweitert werden.

Falls hier den Anträgen zur Vollstreckungsandrohung stattgegeben werden würde, wäre zuvor also eine Prüfung der durch das Gesetz geschaffenen neuen Rechtslage erforderlich. Das BVerfG müsste letztendlich prüfen, ob die neue Rechtslage in verfassungsgemäß ist. Das wiederum verlässt aber den Vorrang an fachgerichtlichen Rechtsschutzes. Die geänderte Gesetzeslage könnte Gegenstand einer eigenständigen Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein. Die Aufbereitungs-, Vorprüfungs- und Entlastungsfunktion der Fachgerichte wiege vorliegend mit Blick
auf die Komplexität der vorzunehmenden mehrstufigen verfassungsrechtlichen Prüfung besonders schwer.

Fazit: Wieder einmal ein ganz unglaublicher Fall. Erst urteilt das BVerfG, dass ein bestimmtes Gesetz nicht verfassungsgemäß ist, und der Landesgesetzgeber setzt die Vorgaben des BVerfG aller Voraussicht nach nicht 1 : 1 um. Uns Arbeitnehmervertretern zeigt die Entscheidung wieder einmal, dass die Bundesländer letztendlich auch Arbeitgeber sind und eindeutig im Arbeitgeberlager stehen. Das sollten wir in der täglichen Arbeit nicht vergessen

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