16.12.2016

Wie Sie von einer Geschäftsordnung profitieren

Gleich zu Beginn Ihrer Amtszeit sollten Sie und Ihre Kollegen sich eine Geschäftsordnung geben. Aber auch während der Wahlperiode sind Ergänzungen und Anpassungen sinnvoll.
In § 42 Bundespersonalvertretungsgesetz heißt es wörtlich: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“

 

 

In den Ländern existieren entsprechende Regelungen. Eine Geschäftsordnung ist ein sinnvolles Instrument, das Ihnen – vor allem Ihnen als Personalratsvorsitzendem – die Arbeit erleichtert und Sie vor Fehlern bewahrt. Zudem trägt sie dazu bei, dass die Arbeit für alle Personalratsmitglieder, insbesondere auch für Neulinge, transparent und rechtssicher ist.

Vermutlich wissen Sie bereits aufgrund Ihrer Erfahrung: Von einer durchdachten und aktuellen Geschäftsordnung kann ein Personalrat nur profitieren. Das Regelwerk gilt grundsätzlich für die Dauer einer Amtsperiode. Als neu gewähltes Gremium können Sie auch die Geschäftsordnung des bisherigen Personalrats übernehmen. Hierfür benötigen Sie einen Mehrheitsbeschluss.

 

Diese Wirkung haben die Regeln

Die Geschäftsordnung gilt nur intern für Ihr Gremium. Sie verpflichtet weder Ihren Dienstherrn noch die Kollegen Ihrer Behörde. Sie können mit den festgelegten Regelungen keine gesetzlichen Bestimmungen abändern, sondern sie lediglich näher ausgestalten und ergänzen. Verstößt ein Mitglied des Personalrats bewusst und wiederholt gegen die Geschäftsordnung, ist das eine grobe Pflichtverletzung, die mit dem Ausschluss aus dem Gremium geahndet werden kann. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

 

So gehen Sie vor

Die Geschäftsordnung kann nur durch einen Mehrheitsbeschluss Ihres Gremiums verabschiedet oder geändert bzw. aktualisiert werden. Das bedeutet:

Wie bei jeder Beschlussfassung sind auch hier eine ordnungsgemäße Einladung an alle Personalratsmitglieder (bzw. bei Verhinderung an die Ersatzmitglieder) und eine rechtzeitige Mitteilung über die Tagesordnung Voraussetzung. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

Nach der Beschlussfassung ist das Regelwerk schriftlich festzuhalten und vom Personalratsvorsitzenden zu unterschreiben. Außerdem muss die Geschäftsordnung ins Protokoll der entsprechenden Personalratssitzung aufgenommen werden. Den Dienstherrn brauchen Sie nicht zu informieren.

Welche Themen außerdem speziell in Ihrer Behörde sachdienlich sind, wissen vor allem Sie als erprobter Personalrat. Bringen Sie bei der Zusammenstellung der Regeln möglichst viele Ihrer Erfahrungen ein. Anhand der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob einzelne Bestandteile speziell für Ihre Geschäftsordnung nützlich sind oder nicht:

Checkliste: Alles geregelt in der Geschäftsordnung?

  • Mögliche Regelungspunkte
  • Regelmäßiger Zeitpunkt und Ort der Sitzungen
  • Einladungsfristen und Form
  • Aufgabenverteilung im Personalrat und in den Ausschüssen
  • Wer übernimmt welche Aufgaben, wenn Vorsitzender und Stellvertreter verhindert sind?
  • Regeln der Sitzungsleitung
  • Regeln über die Protokollführung und die Verteilung des Protokolls
  • Verschwiegenheitspflichten über Personalratsinterna
  • Abstimmungsregeln
  • „Spielregeln“, wenn Personen an den Sitzungen teilnehmen, die nicht dem Gremium angehören, z. B. der Dienstherr oder Sachverständige
  • Bestimmungen über Dienstversammlungen
  • Interne Verfahrensregelungen beim Abschluss von Dienstvereinbarungen

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Farce?

Soeben habe ich in einem Forum eine interessante Meinung gelesen. Dort wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz so dargestellt, als wäre es quasi überflüssig. Was ist eigentlich genau in dem Gesetz geregelt? Mehr lesen

23.10.2017
Was tun, wenn der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstößt?

An eine Betriebsvereinbarung sind Arbeitgeber wie Betriebsrat und Arbeitnehmer gebunden. Sie stellt im Grunde genommen einen Vertrag im Sinne bürgerlichen Rechts dar, der zwischen Ihnen als Betriebsrat und dem Arbeitgeber... Mehr lesen