07.09.2010

Auch öffentlicher Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Der Fall:
Ein Beschäftigter war seit 1987 beim Bundesnachrichtendienst (BND) in Pullach bei München beschäftigt. Mit der Verlagerung des Hauptstadtsitzes von Bonn nach Berlin mussten viele Beschäftigte des öffentlichen Dienstes umziehen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes hatten deshalb einen Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen für die Beschäftigten geschlossen, die von der Verlagerung des Parlaments negativ betroffen waren (UmzugsTV). Im Jahr 1999 wurde dann beschlossen, auch Teile des BND nach Berlin zu verlegen. Die Mitarbeiter, die nach Berlin wechselten, erhielten bis 15.3.2006 Leistungen nach dem UmzugsTV. Danach wurde der UmzugsTV auf die Beschäftigten des BND nicht mehr angewendet. Der Beschäftigte gehört nun zu einem Teil des BND, der am 15.3.2006 noch nicht nach Berlin verlegt war. Leistungen aus dem UmzugsTV wurden ihm verweigert. Er klagte nun auf Feststellung, dass auch ihm Leistungen nach dem UmzugsTV zustehen.

Das Urteil:
Der Beschäftigte gewann. Er darf eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern verlangen, die vor dem 16.3.2006 nach Berlin umgesetzt worden sind. Für die Entscheidung, den UmzugsTV nicht mehr anzuwenden, gibt es keinen sachlichen Grund (BAG, 16.6.2010, 4 AZR 928/08).

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