Der Fall:
Das Arbeitsverhältnis eines ver.di-Mitglieds war durch Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Beim alten Arbeitgeber galt für ihn sowohl ein allgemeinverbindlicher Flächen- als auch ein Haustarifvertrag. Der Haustarifvertrag verdrängte aber den allgemeinverbindlichen. Ein Tarifvertrag zwischen ver.di und dem neuen Arbeitgeber, wonach auch bei diesem der alte Haustarifvertrag angewendet werden sollte, kam nicht zustande. Der Arbeitnehmer wollte nun die Differenz zwischen der Vergütung nach dem ungünstigeren Haustarifvertrag (nach dem der neue Arbeitgeber abrechnete) und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Das Urteil:
Er gewann. Die Regelungen des früheren Haustarifvertrags gelten beim neuen Arbeitgeber nicht. Also muss er nach dem allgemeinverbindlichen Vertrag abrechnen (BAG, 7.7.2010, 4 AZR 1023/08).