Der Fall: In einem Einzelhandels-Tarifvertrag waren u. a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche geregelt. Danach besteht bei einer 6-Tage-Woche.
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | Anspruch auf 30 Urlaubstage |
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr | Anspruch auf 32 Urlaubstage |
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr | Anspruch auf 34 Urlaubstage |
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr | Anspruch auf 36 Urlaubstage |
Eine 24-jährige Kassenkraft fühlte sich hierdurch diskriminiert, worauf ihr das LAG einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Jahr zusprach.
Das Urteil: Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für eine Ungleichbehandlung, weil sich dieses weder im Tarifvertrag noch in dessen Kontext gefunden hat. Das gilt insbesondere auch für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Da die Mitarbeiterin hier nur Anspruch auf 34 Tage Urlaub gehabt hätte, ist dieser Anspruch nach oben anzupassen und nach der höchsten Altersstufe zu berechnen. Das folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben (LAG Düsseldorf, 18.1.2011, 8 Sa 1274/10).