Tarifvertrag & TVöD
Tarifverträge enthalten beispielsweise Bestimmungen zu den Bereichen Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Arbeitsbedingungen und Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Der bedeutendste Tarifvertrag Deutschlands ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen in Zukunft relevante Inhalte zum Thema Tarifvertrag und TVöD bereitstellen.
Wissen
Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wurde vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst. Dieses neue Urteil zeigt, dass den Tarifvertragsparteien dabei ein echter Schildbürgerstreich gelungen ist.
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Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Frage geklärt, ob die Abgeltung der Arbeitszeit durch Freizeitausgleich im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart werden muss oder nicht.
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Sind Arbeitgeber und Beschäftigter an einen Tarifvertrag gebunden, dann müssen sich beide an die entsprechenden Regelungen halten. Aber was passiert, wenn der Betrieb an einen nicht tariflich gebundenen Arbeitgeber verkauft wird?
weiterlesenHier eröffnet der TVöD dem Personalrat Schlupflöcher für den Abschluss von Dienstvereinbarungen
09.06.2010
Im TVöD finden sich einige Öffnungsklauseln, die Sie zum Abschluss von Dienstvereinbarungen berechtigen. Nutzen Sie diese Berechtigung und sichern Sie so die Rechte der Beschäftigten in Ihrer Dienststelle.
weiterlesenBlog-News
Beamte können Arbeitnehmer sein
03.01.2012
Betriebsräte und Personalräte aufgepasst: Endlich einmal ein Urteil zu dem relativ neuen § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Danach gilt Folgendes: „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.“
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, in eine Gewerkschaft einzutreten? Eine Gewerkschaft ist die Interessenvertretung von Arbeitnehmern einer bestimmten Branche. Ihr größter Vorteil: Auf Ihr Arbeitsverhältnis finden dann häufig Tarifverträge Anwendung
Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Umgruppierungen. So steht es schon in § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt jedenfalls dann, wenn in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Der Betriebsrat hat jeder Ein- und Umgruppierung zuzustimmen.
Urteile
„Je älter, desto mehr Urlaub“ geht nicht!
26.04.2011
Der Fall: In einem Einzelhandels-Tarifvertrag waren u. a. nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche geregelt. Danach besteht bei einer 6-Tage-Woche.
weiterlesenDie Arbeitsverhältnisse mehrerer Beschäftigter waren auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter verwiesen auf den Tarifvertrag BMT-G II
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Laut einem Tarifvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters – hier 65. Ein Arbeitnehmer hielt genau das für eine Altersdiskriminierung und klagte.
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