Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Krankenpfleger in Wechselschicht tätig. Dementsprechend erhielt er eine Wechselschichtzulage. Für September 2006 zahlte der Arbeitgeber ihm aber nur die niedrigere Zulage für die ständige Schichtarbeit, nicht aber die für die ständige Wechselschichtarbeit. Grund hierfür war, dass der Arbeitnehmer zeitweise in Urlaub war und keine Wechselschicht geleistet hatte. Die Differenz klagte der Arbeitnehmer daraufhin ein.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer gewann. Auf ihn ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Krankenhäuser anwendbar. Nach § 21 dieses TVöD-K erhält ein Arbeitnehmer die Wechselschichtzulage auch dann, wenn er z. B. wegen Urlaubs oder Erkrankung die Wechselschichten nicht wahrnehmen kann. Entscheidend ist somit, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. Und genau dies war hier der Fall; deshalb steht ihm die Wechselschichtzulage zu (BAG, 24.3.2010, 10 AZR 58/09).