Ein in einer französischen Werkstatt für Menschen mit Behinderung (Centre d’aide par le travail, kurz: CAT) Beschäftigter klagte aufgrund Art. 31 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Anerkennung als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG. Demnach stünde ihm ein bezahlter Erholungsurlaub sowie eine finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage zu wie anderen Arbeitnehmern auch.
Der Kläger Gérard Fenoll hatte seinen Arbeitgeber „Zentrum für Hilfe durch Arbeit“ in Avignon auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verklagt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie jede echte weisungsgebundene und vergütete Tätigkeit umfasse und durch nationale Rechtsordnungen nicht unterschiedlich ausgelegt werden dürfe.
Der Kläger könne zwar aus den Richtlinien oder der Grundrechte- Charta keinen direkten Rechtsanspruch ableiten, ggf. jedoch einen Schadenersatzanspruch (EuGH, 26.3.2015, Az. C-316/13 (Rs. Fenoll)).
Das EuGH-Urteil wird Auswirkungen auf deutsche Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) haben, aber auch auf durch die Jobcenter vermittelte Arbeitsgelegenheiten. Sie können das Urteil der Ersten Kammer unter http://curia.europa.eu nachlesen – geben Sie einfach das Aktenzeichen in das entsprechende Suchfeld ein.
Prüfen Sie als SBV, ob Mitarbeiter in einer WfbM, also der Kooperationspartner Ihres Unternehmens, bezahlten Urlaub erhalten. Die Charta der Grundrechte der EU aus dem Jahr 2000 betont in Art. 26 ausdrücklich die Rechte von Menschen mit einer Behinderung: „Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.”