12.10.2017

Umstrittenes Urteil: Kein Mindestlohn für Beschäftigte in WfbM

Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Schwerbehinderte gelten nicht als Arbeitnehmer, weil bei einem Werkstattvertrag auch der Gesichtspunkt der Betreuung und Anleitung zu bewerten ist. So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel (19.6.2015, Az. 2 Ca 165/15).

Der Fall: Schwerbehinderter Arbeitnehmer klagt wegen zu geringen Stundenlohns

Der unter Betreuung stehende Schwerbehinderte war in einer WfbM im Gemüseanbau und der Verpackung beschäftigt. Er hatte einen Werkstattvertrag und erhielt für eine 38,5-Stunden-Woche eine Vergütung von 216,75 € netto im Monat. Seine Stundenvergütung von nur 1,49 € sah er als viel zu gering an. Deshalb berief er sich auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €, der ab Januar 2015 eingeführt wurde, und klagte.

Das Urteil: Klage abgewiesen

Das ArbG Kiel urteilte, dass ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in diesem Fall nicht bestehe, weil dieser nur für Arbeitnehmer gelte, nicht aber für arbeitnehmerähnliche Personen wie der Kläger in einer WfbM. Der Werkstattvertrag sei nicht sittenwidrig, weil die in ihm enthaltene Vergütung sich an den gesetzlichen Bestimmungen für in einer anerkannten Werkstatt tätige behinderte Menschen orientiere. Zudem sei bei dem Betroffenen eine sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden. Dies spreche gegen eine „wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses“, begründete das Kieler ArbG seine Entscheidung.

Fazit

Das Urteil wirft zu Recht Fragen auf. Wer unter Anleitung Leistungen erbringt, ist am Ende leistungsfähig und müsste eine bessere Entlohnung erhalten. In den Verbänden und Selbsthilfegruppen wird seit Längerem ein Grundbetrag für Werkstattbeschäftigte gefordert. Hierbei handelt es sich um ein existenzsicherndes Arbeitsförderungsgeld nach dem Sozialhilferegelsatz.

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