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Aktuelle
Praxistipps und Informationen für den Datenschutzbeauftragten im Unternehmen
- Themenheft Betriebsrat
Laut aktueller Studie zu
Mitbestimmung der Ruhruniversität Bochum verfügen fast 60 % aller
Unternehmen über einen Betriebsrat, der die Interessen der Beschäftigten
gegenüber der Geschäftsleitung vertreten soll. Ein weiteres Ergebnis
der Studie war, dass gerade die Mitarbeiter in größeren Unternehmen
von ihren Mitgestaltungsrechten Gebrauch machen.
Da in Unternehmen immer
mehr Technik zum Einsatz kommt, wird in diesem Gebiet auch immer mehr mitbestimmt.
Schnell kann aber dieses Thema zum Zankapfel zwischen Unternehmensleitung und
Betriebsrat werden. Oftmals liegen die Auffassungen weit auseinander und niemand
will von seinem Standpunkt abrücken.
Hier sind Sie gefragt:
Sie können als unabhängiger und nur dem Datenschutz verpflichteter
Berater zwischen den Parteien vermitteln und im Interesse des Datenschutzes
einen Vorschlag zur Güte unterbreiten.
Aber auch Datenschutz
im Betriebsratsbüro ist ein wichtiges Thema für Sie als Datenschutzbeauftragten:
Denn auch wenn der Betriebsrat
eine unabhängige Einrichtung in Ihrem Unternehmen ist und nicht von Ihnen
als Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden kann, bedeutet das nicht, dass
das Betriebsratsbüro eine datenschutzfreie Zone darstellt. Auch dort muss
darauf geachtet werden, dass den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen wird.
Schließlich wird auch - und gerade dort - mit personenbezogenen Daten
hantiert.
Wie Sie den Datenschutz
im Betriebsratsbüro fördern und worauf es dabei ankommt, lesen
Sie in diesem Spezialreport zum Thema Betriebsrat.
Aus dem Inhalt:
- Kontrollfreie Zone: Fördern
Sie dennoch den Datenschutz im Betriebsratsbüro
- Zutrittskontrolle
beim Kunden: Ihr Betriebsrat kann die Einhaltung eigener Unternehmensstandards
fordern
- Betriebsvereinbarung:
Antworten auf die 8 wichtigsten Fragen
- Rechtsprechungsklassiker:
Eine Betriebsvereinbarung kann auch als"andere Rechtsgrundlage"
dienen
- Keine Extrawurst: Leitende
Angestellte müssen sich an Betriebsvereinbarungen halten
- Übermittlung von
Daten an Behörden: Auch für Ihren Betriebsrat gilt das BDSG
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