Unverhofft kommt oft. Gestern lief noch alles glatt am Arbeitsplatz – und heute halten Sie Ihre Kündigung in den Händen. Was schiefgelaufen ist, spielt jetzt keine Rolle mehr.
Ab sofort heißt es: Pokern...
Es ging nicht so schnell wie gehofft? Sie haben sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber gewehrt, aber sich im Gütetermin nicht auf eine angemessene Abfindung einigen...
Möchte Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, muss er Ihnen die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss Ihnen dabei grundsätzlich im Original zugehen.
Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung benötigt Ihr Arbeitgeber zur Kündigung natürlich einen Kündigungsgrund. Er ist aber nicht verpflichtet diesen Kündigungsgrund in der Kündigung anzugeben (Ausnahme bei Azubis nach § 22 Abs. 3 BBiG bei Kündigung nach der Probezeit). Er kann also ganz lapidar mit einem Satz kündigen...
Wer knapp bei Kasse ist, kann sich trotzdem durch eine entsprechende Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehren. Rechtsschutz ist nicht nur den Reichen vorbehalten...
Häufig müssen Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einen Rechtsanwalt aufsuchen. Denken Sie an die wichtigsten Fragen und an die wichtigsten Unterlagen. So sparen Sie Zeit und Geld.
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