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Erhöhung der Arbeitszeit gilt als Einstellung

Einigen Sie sich mit einem oder mehreren Mitarbeitern auf eine Erhöhung der bisherigen Arbeitszeit, stellt dies eine mitbestimmungspflichtige Einstellung gemäß § 99 BetrVG dar. Sie müssen den Betriebsrat also vorher anhören. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine erhebliche Erhöhung handelt, für die ansonsten eine Neueinstellung erforderlich gewesen wäre.

Arbeitszeitverringerungen hingegen stellen weder eine Versetzung noch eine Einstellung dar. Sie sind daher nicht mitbestimmungspflichtig. (BAG, 27.1.2005, 1 ABR 59/03)

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