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Datenschutz

Oft berufen sich Arbeitgeber darauf, dass die Verpflichtung auf das Datengeheimnis an keine besonderen Formvorschriften gebunden ist und hängen die "Spielregeln" im Umgang mit den Daten am Schwarzen Brett aus oder stellen sie ins Intranet.
Das reicht aber nicht aus:
Eine Mitarbeiter-seitige Verpflichtungserklärung können Sie sowohl zum Bestandteil des Arbeitsvertrages als auch einer Arbeitsordnung machen. Oder Sie nehmen sie in eine Betriebsvereinbarung auf und händigen die entsprechenden Bestimmungen einer neuen Teilzeitkraft oder Aushilfe gleich am ersten Arbeitstag aus.

Dieser Tip wird gesponsert von: Teilzeitkräfte und Aushilfen aktuell

 

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