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Wann mehrere Mini-Jobs zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden

Praxistipp: Lassen Sie sich eine Bestätigung geben

Stellt Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter als geringfügig entlohnte Teilzeitkraft oder als kurzfristig  beschäftigte Aushilfe ein, besteht immer die Gefahr, dass dieser weitere Arbeitsverhältnisse verschweigt, die Sie eigentlich mit der in Ihrem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit zusammenrechnen müssten. Die Folge: Bei einer Betriebsprüfung stellt sich heraus, dass Sie zu Unrecht zu wenig oder keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben. Um dem vorzubeugen, sollten Sie sich immer von dem jeweiligen Mitarbeiter eine Bestätigung über im Kalenderjahr bereits oder derzeit ausgeübte kurzfristige bzw. aktuelle gerinfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse geben lassen - sofern die Bestätigung nicht bereits mit in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde.

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