Der Fall: Die AOK Sachsen hatte einen Angestellten zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Später fusionierten die AOK Sachsen und die AOK Thüringen. Datenschutzbeauftragter wurde nun ein anderer Mitarbeiter. Der Angestellte verlangte aber, weiter als Datenschutzbeauftragter beschäftigt zu werden.
Das Urteil: Der Angestellte verlor. Er hat keinen Anspruch darauf, weiterhin Datenschutzbeauftragter zu bleiben. Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, ob das Amt eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, wenn 2 Unternehmen fusionieren. Allerdings ist davon auszugehen, dass bei einer Fusion auch das Amt des Datenschutzbeauftragten endet (BAG, 29.9.2010,10 AZR 588/09).