Der Fall: Ein Beschäftigter war offiziell als 400-€-Kraft angestellt. Allerdings erhielt er dazu noch 900 € „schwarz“. Der Arbeitgeber entließ den Minijobber später. Dieser klagte nun Annahmeverzugsvergütung und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer Nettolohnvereinbarung ein. Der Arbeitgeber erkannte nur die geforderten Nettobeträge als Bruttolohn an.
Das Urteil: Und der Arbeitgeber gewann. Die Parteien haben hier keine Nettolohnvereinbarung getroffen, sondern eine Schwarzgeldabrede (BAG, 17.3.2010, 5 AZR 301/09).