Der Fall:
Polnische Leiharbeitnehmer brauchen für eine Beschäftigung in Deutschland derzeit noch eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dementsprechend hatte die BA in einem Fall die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur unter der Auflage erteilt, dass in den Personalakten für die polnischen Arbeitskräfte eine Arbeitsgenehmigung der BA nachgewiesen wird. Dagegen wehrte sich eine Zeitarbeitsfirma aus Polen – im Eilverfahren.
Das Urteil:
Doch die polnische Firma verlor. Deutschland hat mit Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für polnische Arbeitnehmer erst ab dem 1.5.2011 in Kraft treten zu lassen. Dies ist sachlich begründet: Anderenfalls droht eine schwerwiegende Störung des Arbeitsmarkts (LSG NRW, 2.7 2010, L 1 AL 158/10 B ER).