Möchte Ihr Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit ändern kommt er an Ihnen nicht vorbei. Sie haben hier ein Mitbestimmungsrecht. Ihren Kollegen wird es insoweit darauf ankommen, dass sie sich bei eventueller Mehrarbeit nicht überarbeiten. Genauso wichtig ist es, dass Sie bei einer Verringerung der Arbeitszeit nicht um ihre Stelle fürchten müssen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit ändern will. Sie müssen Ihr Einverständnis bei Regelungen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage geben. Ebenfalls können Sie mitbestimmen, wenn es um eine vorübergehende Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit geht. Weil einige Arbeitgeber es in Sachen Arbeitszeit immer wieder übertreiben, ist es wichtig, dass Sie Ihre Möglichkeiten kennen.
Überstunden beschäftigen viele Arbeitnehmer immer wieder. Wann dürfen sie angeordnet werden? Wie werden sie richtig angeordnet? Wann dürfen sie verweigert werden? Für Sie als Betriebsrat ist insoweit vor allem wichtig: Ohne Vereinbarung mit Ihnen darf Ihr Arbeitgeber keine Überstunden anordnen und die Arbeitszeit verändern. Hier dürfen Sie dann Ihre Zustimmung verweigern. Tun Sie das im Zweifelsfall auch. Schließlich ist Sinn und Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sicherzustellen, dass Sie und Ihre Kollegen ausreichend Zeit haben, sich zu erholen.
Ist weder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bei Bedarf auch mal Überstunden leisten müssen, kann Ihr Arbeitgeber diese auch nicht wirksam einseitig anordnen. Das heißt, dass Ihre Kollegen die Überstunden nicht leisten müssen. Obendrein haben Sie dabei auch keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten.
Grundsätzlich muss Ihr Arbeitgeber Überstunden stets einige Tage vorher anordnen. Wie viele Tage vorher er sich mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen auseinandersetzen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel sollten Sie und Ihre Kollegen 4 Tage vorher informiert werden.
Insoweit gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. In Notfällen darf Ihr Arbeitgeber auch ohne vertragliche Regelung Überstunden anordnen (§ 14 ArbZG). Dann müssen Sie und Ihre Kollegen die Überstunden auch leisten. Prüfen Sie als Betriebsrat in jedem Einzelfall, ob es wirklich ein Notfall ist.
Tipp: Schlagen Sie Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor. Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, eine gerechte Verteilung bei der Mehrarbeit festzulegen und Ihrem Arbeitgeber zur Beschäftigungssicherung genaue Vorgaben zu machen, wann er die Arbeitszeit reduzieren darf.
Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der …, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird folgende Betriebsvereinbarung über die Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit geschlossen:
Betriebsrat und Arbeitgeber sind sich darüber einig, dass sich die Planung des Personals vornehmlich am betrieblichen Interesse orientieren muss. Andererseits darf aber die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und von Beruf und privaten Interessen der Arbeitnehmer nicht zu kurz kommen. Das geht nur durch eine gute Personaleinsatzplanung und durch die Vermeidung von Überstunden und Mehrarbeit.
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG.
Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren bei der Anordnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ferner wird geregelt, wann vorübergehend eine Verlängerung bzw. eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit angesetzt werden darf.
Im Unternehmen wird grundsätzlich in der 40-Stunden-Woche gearbeitet. Die 40 Stunden verteilen sich auf die Tage von Montag bis Freitag.
Arbeitsbeginn ist 8 Uhr, Arbeitsende ist 17 Uhr bei einer Stunde Mittagspause. Die Arbeitszeit von Teilzeitlern wird individuell vereinbart.
Die Arbeitszeit beginnt mit dem Einstempeln und endet mit dem Ausstempeln.
Eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit ist nur
Folglich prüft der Arbeitgeber vor jeder Verlängerung, ob diese nicht durch die Aufstockung von Teilzeitstellen abgefangen werden kann.
Sollte die Verlängerung länger als 3 Monate dauern, ist erneut Rücksprache mit dem Betriebsrat zu nehmen.
Zuerst sollte bei der Auswahl der Arbeitnehmer, die Mehrarbeit oder Überstunden leisten, nach Freiwilligen gefragt werden. Danach sind bevorzugt die Arbeitnehmer zu belasten, die keine familiären Verpflichtungen haben. Der Betriebsrat bestimmt bei der Verteilung der Mehrarbeit auf die einzelnen Wochentage mit.
Eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit ist nur
Der Betriebsrat bestimmt bei der Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mit.
Am 24.12., 31.12. und am … (z. B. Rosenmontag) endet die Arbeitszeit um 13 Uhr.
Eine schriftliche Kündigung der Betriebsvereinbarung durch eine entsprechende Erklärung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema wirkt sie fort.
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Ort, Datum …
Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Betriebsrat