Der Fall: Geklagt hatte ein Betriebsrat, der von seinem Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Freischaltung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hatte. Das hatte der Arbeitgeber abgelehnt. Der Betriebsrat argumentierte nun so: Alle Betriebsratsmitglieder haben an ihrem Arbeitsplatz ohnehin schon einen internetfähigen PC. Hier noch eine Betriebsratsadresse einzurichten bedeutet keinerlei Mehrbelastung für den Arbeitgeber.
Die Entscheidung: Der Betriebsrat gewann. Da im Unternehmen des Arbeitgebers sowieso alle Betriebsratsmitglieder an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind und es somit lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf, hat der Arbeitgeber nach Meinung der Richter keinen Grund, diesen Wunsch zu verweigern. Den Arbeitgeber trifft insoweit weder ein großer technischer noch ein finanzieller Aufwand (BAG, 14.7.2010, 7 ABR 80/08).