Der Fall: Ein Arbeitgeber gehört zu einem amerikanischen Mutterkonzern. Dieser wiederum stellt u. a. Rüstungsgüter her, die im Irak-Krieg zum Einsatz kamen. Der Betriebsrat der deutschen Tochtergesellschaft veröffentlichte im April 2003 einen Aufruf, mit dem er die Arbeitnehmer aufforderte, eine Aktion des Europäischen Betriebsrats gegen den Irak-Krieg zu unterstützen. Außerdem informierte er die Belegschaft über einen Volksentscheid der Stadt, mit dem eine Volksabstimmung eingeführt werden sollte. Er forderte die Arbeitnehmer weiter auf, sich an diesem Volksentscheid zu beteiligen. Der Volksentscheid war parteipolitisch aber umstritten. Insbesondere die örtliche CDU war dagegen. Der Arbeitgeber verlangte deshalb vom Betriebsrat Unterlassung: Es liege ein Verstoß gegen das Verbot parteipolitischer Betätigungen vor (§ 74 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BetrVG). Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Betriebsrat mit diesen Aktivitäten gegen die genannte Vorschrift verstoßen habe.
Das Urteil: Zwar sind dem Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 HS 1 BetrVG parteipolitische Betätigungen im Betrieb untersagt. Allgemeinpolitische Äußerungen bleiben aber erlaubt. Zudem wird ein Verstoß des Betriebsrats nicht mit einem Unterlassungsanspruch sanktioniert. Arbeitgeber können nur nach § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrats beantragen (BAG, 17.3.2010, 7 ABR 95/08).