Der Fall: Ein Betriebsratsmitglied sollte eine Änderungskündigung bekommen. Doch der Betriebsrat verweigerte hierfür seine Zustimmung. Der Arbeitgeber ließ die Zustimmung des Betriebsrats daraufhin durch das Arbeitsgericht ersetzen. Auch die 2. Instanz bestätigte dies durch einen entsprechenden Beschluss. Einen Tag, nachdem der Beschluss dem Arbeitgeber zugestellt worden war, sprach er die Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen die Kündigung. Seiner Ansicht nach hätte der Arbeitgeber warten müssen, bis die Entscheidung des LAG nicht mehr gerichtlich angreifbar, also rechtskräftig geworden ist.
Das Urteil: Und er gewann. Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil sie vor Rechtskraft der Zustimmungsersetzung ausgesprochen wurde. Nach § 103 BetrVG darf einem Betriebsrat erst gekündigt werden, wenn das übrige Betriebsratsgremium dem zugestimmt hat oder die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist. Der Beschluss über die Zustimmungsersetzung muss dabei rechtskräftig bzw. unanfechtbar sein. Eine davor ausgesprochene Kündigung ist nichtig (LAG Hannover, 22.1.2010, 10 Sa 424/09)!