Der Fall: Ein Arbeitgeber stritt seit Jahren mit seinem Betriebsrat über dessen Ausstattung mit einem handelsüblichen PC. Der Betriebsrat bestand aus 9 Mitgliedern und war für 319 Mitarbeiter in 69 Filialen zuständig. Diese Filialen waren in einem Umkreis von ca. 150 km verteilt. Der Betriebsrat musste seine Schreibarbeiten mit einer teilweise defekten, 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine ausführen. Ein Telefon und ein Faxgerät hatte er allerdings. Er verlangte nun vom Arbeitgeber einen Standard-PC nebst Zubehör. Der Arbeitgeber verweigerte dies aber: Viele Dinge könnten ja auch mit der Hand geschrieben werden.
Das Urteil: Das Gericht entschied zugunsten des Betriebsrats. Die Arbeit mit einer 22 Jahre alten, nicht voll funktionsfähigen elektrischen Schreibmaschine ist nicht zumutbar. Die handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs ist zudem zwischenzeitlich unüblich; also steht dem Betriebsrat die Ausstattung mit einem Computer zu (LAG Schleswig -Holstein, 27.1.2010, 3 TaBV 31/09).