Der Fall: Bei Daimler wurde im März 2010 der Betriebsrat neu gewählt. Im Betrieb sind u.a. die Christliche Gewerkschaft und die IG Metall vertreten. Die Christliche Gewerkschaft klagte nun. Sie wollte im Eilverfahren durchsetzen, dass die Betriebsratswahl abgebrochen wird. Unter anderem machte die Gewerkschaft geltend, dass das Unternehmen Mitarbeiter bestimmter Hierarchieebenen zu Unrecht als leitende Angestellte ausgewiesen und damit von der Wahl ausgeschlossen habe.
Das Urteil: Das reichte dem LAG für einen Wahlabbruch nicht aus. Eine Betriebsratswahl kann nur dann mit einer einstweiligen Verfügung abgebrochen werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Wahl nichtig ist (LAG Baden-Württemberg 9.3.2010, 15 TaBVGa 1/10).