Der Fall: Der Betriebsrat eines Zeitungsverlags ging gegen den Arbeitgeber vor. Letzterer hatte immer wieder betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Anzeigenredaktion durchgeführt. Dazu hatte er allerdings nicht die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt. Der aber wollte mitreden und verklagte den Arbeitgeber, es künftig zu unterlassen, betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen ohne seine Zustimmung umzusetzen.
Das Urteil: Doch der Betriebsrat scheiterte. Grund: Die Anzeigenredakteure des Zeitungsverlags verfassen eigene Texte und wählen Beiträge Dritter aus bzw. redigieren diese. Deshalb sind sie sogenannte Tendenzträger in einem Tendenzbetrieb. Und für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn – wie hier angenommen – diese Mitbestimmung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt (BAG, 20.4.2010, 1 ABR 78/08).