Der Fall:
In einem Arbeitsvertrag von 1998 wurde auf „die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung“ Bezug genommen.
Die Arbeitgeber wechselten zwar durch Betriebsübergänge, waren aber immer tarifgebunden. 2006 ging das Arbeitsverhältnis dann durch einen weiteren Betriebsübergang erstmals auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über. Dieser wollte tarifliche Leistungen, die nach dem Betriebsübergang vereinbart wurden, nicht mehr gewähren.
Das Urteil:
Der Arbeitnehmer gewann. Die Klausel ist keine Gleichstellungsabrede, mit der tarifgebundene und nicht tarifgebundene Beschäftigte gleich behandelt werden sollen. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Verweisung (BAG, 24.2.2010, 4 AZR 691/08).