09.08.2011

Krankheit als Kündigungsgrund: Wie wird Krankheit Arbeitsrechtlich definiert?

Eine krankheitsbedingte Kündigung kann nach dem Arbeitsrecht nur wegen Krankheit eines Kollegen ausgesprochen werden. Juristisch ausgedrückt ist eine Krankheit „ein ärztlich diagnostizierbarer, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf“. Fragen Sie sich: Ist der Zustand nicht im natürlichen Lebensverlauf vergleichbarer Menschen zu erwarten?

Wer krank ist, ist aber nicht immer auch gleich arbeitsunfähig. Das Arbeitsrecht besagt, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vielmehr erst dann vorliegt, wenn der aufgrund der Krankheit seine ihm obliegende Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen kann oder er die Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fortsetzen kann.

Wann eine Krankheit kündigungsrelevant werden kann: Das sagt das Arbeitsrecht

Krankheit an sich ist noch kein Kündigungsgrund. Alle waren wir doch schon mal arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wann wird eine Krankheit zum Kündigungsgrund? Dazu müssen immer die nachfolgenden 3 Voraussetzungen vorliegen (3-Stufen-Schema, vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.1.2000, Az. 2 AZR 378/99). Diese 3 Stufen muss Ihnen Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung darlegen. Kann er dies nicht, verweigern Sie Ihre Zustimmung zur Kündigung.

1.    Liegt eine negative Zukunftsprognose vor?

Kann Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben Ihrem Kollegen zugeht, davon ausgehen, dass in Zukunft mit weiteren Erkrankungen dieses Arbeitnehmers zu rechnen ist, wie etwa bei chronischen Erkrankungen (vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.3.2006, Az. 10 Sa 883/05)?

Liegt keine negative Gesundheitsprognose vor, scheitert die bereits an diesem Punkt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.8.2005, Az. 2 Sa 343/05)! Sie verweigern Ihre Zustimmung als Betriebsrat und empfehlen Ihrem Kollegen eine Kündigungsschutzklage!


2.    Sind die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt?

Zusätzlich zur negativen Gesundheitsprognose muss Ihr Arbeitgeber belegen können, dass durch die krankheitsbedingte Abwesenheit des Mitarbeiters seine betrieblichen Interessen spürbar beeinträchtigt werden. Dies ist bei

  • Störungen im Betriebsablauf oder
  • wirtschaftlichen Belastungen

der Fall. Fragen Sie genau nach! Es reicht nicht, wenn Ihr Arbeitgeber sagt, durch den Ausfall Ihres Kollegen musste er für Ersatz sorgen.

Er muss konkret werden:

  • Ist es zu Störungen gekommen?
  • Wie sehen diese aus und wie haben sie sich ausgewirkt?
  • Musste er umorganisieren?
  • Mit welchen Konsequenzen war das verbunden?
  • Welche Entgeltfortzahlungskosten hat der Mitarbeiter bereits verursacht?
  • Musste Ihr Arbeitgeber eine Aushilfe suchen, einstellen und bezahlen?

Bei der Prüfung dieser Punkte muss Ihr Arbeitgeber zu folgendem Ergebnis kommen: Gemessen an dem, was der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, hat er deutlich mehr Kosten verursacht. Kann Ihr Arbeitgeber dies nicht, sieht es schlecht aus für seine Kündigung.

3.    Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus?

Vor Ausspruch der Kündigung muss Ihr Arbeitgeber auch immer eine Interessenabwägung machen. Zu klären ist, ob es

  • trotz negativer Zukunftsprognose und
  • trotz erheblicher Beeinträchtigung Ihrer betrieblichen Interessen
  • Aspekte gibt, die dazu führen, dass das Beschäftigungsinteresse des Mitarbeiters das Kündigungsinteresse Ihres Arbeitgebers überwiegt.

Diese Abwägung muss er Ihnen plausibel darlegen können.

Die 3 Gretchenfragen in Bezug auf krankheitsbedingte Kündigung

Stellen Sie sich die folgenden 3 Fragen:

  • Handelt es sich um eine Berufserkrankung? – Das wiegt zugunsten des Arbeitnehmers!
  • Wie lang hat Ihr Mitarbeiter schon „gesund“ bei Ihnen gearbeitet? – Überwiegt diese Zeit die Krankheitszeit, dann spricht dies für ein überwiegendes Beschäftigungsinteresse.
  • Gibt es Möglichkeiten, den Mitarbeiter auf eine andere Stelle umzusetzen oder seine Arbeitskraft wenigstens zum Teil wiederherzustellen? – Dann scheidet die Kündigung aus!

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