Der Fall: Eine Diplom-Ökonomin war bei der Deutschen Bahn AG im Vorstandsressort „Compliance“ in leitender Stellung beschäftigt. Sie beauftragte einen Dienstleister mit Überwachungsmaßnahmen, um interne Korruptionsfälle aufzudecken. Dazu wurde auch ein groß angelegter Abgleich von Mitarbeiter- und Lieferantendaten vorgenommen. Nachdem diese Vorgehensweise bekannt und in der Öffentlichkeit stark kritisiert wurde, wurde die Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise fristgerecht entlassen. Sie klagte daraufhin gegen die Kündigung.
Das Urteil: Die Arbeitnehmerin gewann! Der Arbeitgeber hätte hier mehr vortragen müssen, z. B. dass die Arbeitnehmerin sich über etwaige Bedenken ihrer juristisch geschulten Mitarbeiter hinweggesetzt hätte. Zudem hätte der Arbeitgeber vortragen müssen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Arbeitnehmerin erkennbar nicht erfüllt waren (ArbG Berlin, 18.2.2010, 38 Ca 12879/09).