10.01.2011

Kündigung: Die Postzustellungszeit entscheidet über den rechtzeitigen Zugang

Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte einem Mitarbeiter noch vor Ablauf der Probezeit kündigen. Damit die Kündigung ihn noch rechtzeitig erreicht, beauftragte der Arbeitgeber einen Boten mit der Zustellung. Dieser warf das Schreiben am letzten Tag der Frist gegen 10.15 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Der Mitarbeiter hielt das für zu spät: Weil seine Post üblicherweise zwischen 8 und 8.30 Uhr zugestellt wird, leert er seinen Briefkasten spätestens um 9.30 Uhr. Wird ein Brief zu einem späteren Zeitpunkt eingeworfen, gehe dieser erst am darauffolgenden Werktag zu. Aus diesem Grund sei die Kündigung nicht mehr in der Probezeit erfolgt und deshalb unwirksam.

Das Urteil: Das LAG Berlin-Brandenburg sah das anders und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Dem Zugang eines Kündigungsschreibens steht es nicht entgegen, dass dessen Einwurf erst nach der üblichen Postzustellungszeit erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Einwurf erst weit nach der üblichen Zustellzeit erfolgt (LAG Berlin-Brandenburg, 11.6.2010, 6 Sa 747/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Die wichtigsten Fragen zum Thema Schwangerschaft – Teil 3

Mit der Schwangerschaft stellt sich eine Vielzahl von Fragen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen in einer 3-teiligen Blog-Reihe: Welches Geld bekomme ich, wenn ich... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz setzt sich aus acht verschiedenen Themenabschnitten zusammen. Erfahren Sie hier alles über Arbeitszeiten und Pausenregelungen. Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes § 1... Mehr lesen