Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte aus der Kantine seines Arbeitgebers 2 Frikadellen sowie ein paar Pommes mitgehen lassen und vor den Augen seines Vorgesetzten verspeist. Der Arbeitnehmer weigerte sich dann anfänglich auch noch, auf Verlangen wegen dieses Vorfalls für ein Personalgespräch ins Büro zu kommen. Der Arbeitgeber entließ den Beschäftigten daraufhin fristlos.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer kann auch hier auf eine langjährige, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit verweisen. Dies kann keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zudem zuerst abmahnen müssen (LAG Hamm, 4.11.2010, 8 Sa 711/10).