Wettbewerbsverbot

Urteile

Karenzentschädigung ist auch bei nur teilweise unwirksamem Wettbewerbsverbot zu zahlen

07.07.2010

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war Marketingleiter bei einem Türen- und Fensterhersteller, der seine Produkte ausschließlich über den Fachhandel vertreibt. Mit dem Marketingleiter hatte der Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Danach durfte der Arbeitnehmer für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden. Gleichwohl vertrieb er nach seinem Ausscheiden Fenster und Türen an Endverbraucher. Das nahm der ehemalige Arbeitgeber wiederum zum Anlass, die fällige Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht mehr zu zahlen; schließlich hätte der ehemalige Mitarbeiter die vertragliche Regelung gebrochen – so der Ex-Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte nun.

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Vorsicht: Konkurrenztätigkeit ist unter Umständen erlaubt!

09.06.2010

Der Fall: Eine bei der Post angestellte Briefsortiererin in Teilzeit teilte ihrem Arbeitgeber mit, dass sie auch als Zeitungszustellerin (im Umfang von 6 Stunden pro Woche) bei einem anderen Unternehmen arbeitet. Dieses stellt auch Post zu. Der Arbeitgeber untersagte der Zustellerin deshalb die Ausübung der Nebentätigkeit. Dabei stützte sich die Post auf den Tarifvertrag, der Nebentätigkeiten bei einem unmittelbaren Wettbewerber verbietet. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin.

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