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29.8.2008 Ihr Vorteil als Arbeitgeber: Einfache Befristungsmöglichkeit bei älteren Arbeitnehmern
Ein 54-jähriger Arbeitnehmer war seit 1999 auf Grund einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer 52 Jahre alt gewesen. Nach Ende dieser Befristung erhob der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam gewesen sei. Zwar gestatte § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern. Allerdings verstoße diese Regelung gegen europäisches Recht. Die Befristungsrichtlinie der Europäischen Union (1999/70/EG vom 28.06.1999) und die Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG vom 27.11.2000) würden eine Schlechterstellung älterer Arbeitnehmer verbieten. Der Verstoß gegen diese Richtlinien sei von den deutschen Gerichten zu beachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erklärte die Befristung dennoch für wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe mit Zeitablauf geendet. Es komme nicht darauf an, ob ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliege. Denn die Richtlinien der Europäischen Union binden nur die einzelnen Mitgliedsstaaten und müssen von diesen in nationales Recht umgesetzt werden. Arbeitnehmer können sich daher nicht direkt auf die Richtlinien berufen. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2004, Az.: 5 Sa 128/04 Kein Sachgrund erforderlich Nach § 14 Abs. 3 TzBfG gelten erleichterte Bedingungen für die befristete Einstellung älterer Arbeitnehmer. So können Sie Arbeitnehmer, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben, generell auch ohne sachlichen Grund befristet beschäftigen. Diese Erleichterung soll älteren Arbeitnehmern bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt einräumen. Eine sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern ist aber dann ausgeschlossen, wenn Sie den Arbeitnehmer zuvor bereits unbefristet beschäftigt haben und zwischen dieser unbefristeten Tätigkeit und dem befristeten Arbeitsvertrag ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein enger Sachzusammenhang zwischen unbefristetem und anschließendem befristetem Vertrag besteht, wenn zwischen den Verträgen weniger als 6 Monate liegen. Dagegen ist eine Kombination von mehreren befristeten Arbeitsverträgen möglich. Ihre Möglichkeiten bei Kettenbefristungen Befristete Arbeitsverhältnisse haben einen entscheidenden Vorteil: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Fristablauf oder Zweckerreichung. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie die Befristungsmöglichkeiten des TzBfG sinnvoll miteinander kombinieren können: Aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsrecht |
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