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13.10.2008 Lockerer geworden: Die Voraussetzungen für befristete Arbeitsverhältnisse
Werden Sie als deutscher Arbeitgeber gefragt, haben sie mit Recht vieles an der Arbeitsmarktpolitik auszusetzen. Aber ein Kernpunkt der Kritik ist stets derselbe: Der umfangreiche Kündigungsschutz den Arbeitnehmer hierzulande genießen. Ein “Hire and Fire” wie es in den Vereinigten Staaten von Amerika praktiziert wird bleibt, im deutschen Arbeitsmarkt weiterhin bloße Fiktion. Dabei würde bereits jede kleine Lockerung des durch die arbeitnehmerfreundliche Gesetzeslage geschaffenen Korsetts, Ihnen als Arbeitgeber ein Stück Flexibilität zurückgeben. Ein Versuch der Politiker, Ihnen als Arbeitgeber das Leben ein wenig einfacher zu machen, ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach können Sie als Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen befristet Arbeitsverträge mit seinen Arbeitnehmer abschließen. Doch wie immer bei Gesetzen müssen Sie zweierlei bedenken: Zum einen müssen Sie die Vorschriften kennen, um sichere Personalentscheidungen treffen zu können. Zum anderen bekommen Sie als Arbeitgeber nichts geschenkt. Mehr Spielraum bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen Sie für den Abschluss eines befristen Arbeitsvertrages immer einen sachlichen Grund nachweisen können. Das ist aber leichter gesagt, als getan. Immer wieder nämlich verändern die Arbeitsgerichte die Anforderungen, die an diesen sachlichen Grund geknüpft werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung modifizierte nunmehr diese Anforderungen, doch diesmal haben Sie als Arbeitgeber Glück gehabt: Die Richter geben Ihnen mehr Spielraum beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge. In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber zur Vertretung eines einstweilig ausfallenden Mitarbeiters einen zusätzlichen Arbeitnehmer zeitlich befristet eingestellt. In derartigen Fällen liegt normalerweise ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Vertretungskraft vor. Im Gegensatz zu vielen Gerüchten muss diese Vertretungskraft dabei nach Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter aber nicht dieselben Arbeiten verrichten wie der ausgefallene Arbeitnehmer. Vertretung durch befristete Arbeitskräfte: Voraussetzungen heruntergeschraubt Sie als Arbeitgeber können also durchaus die von dem zeitweilig verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben auch einem anderen Arbeitnehmer zuweisen und deren Aufgaben wiederum ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lassen. Demnach bedarf es nunmehr für die Anerkennung einer solchen mittelbaren Stellvertretung lediglich eines ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Für Arbeitgeber bedeutet dies natürlich eine erhebliche Erleichterung, da die Anforderungen an einen Befristungsgrund im Sinne des TzBfG heruntergeschraubt wurden. Damit dürfte es in Zukunft leichter Fallen in derart gelagerten Fällen befristete Arbeitsverhältnisse einzugehen. Urteil des Bundesarbeitsgericht – vom 14.01.2004 – Aktenzeichen 7 AZR 390/03
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