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20.11.2008

Vorsicht Falle! Der befristete Arbeitsvertrag kann schnell zum unbefristeten werden

Befristungsabrede, Form

Was haben befristete Arbeitsverhältnisse und das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) auf der Milchtüte gemeinsam? Bereits die Frage erscheint verwirrend, denn spontan können eigentlich keine Gemeinsamkeiten zwischen beiden festgestellt werden. Und doch gibt es tatsächlich einige Parallelen. Beide bestimmen nämlich für den Eintritt eines Ereignisses einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt. Die Milch soll nach Ablauf des MHD nicht mehr genießbar, also sauer sein. Der befristete Arbeitsvertrag soll mit Ablauf der Frist enden. Aber häufig kann man die Milch auch noch Tage nach Ablauf des MHD problemlos genießen. Gleiches kann unter Umständen auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis gelten; denn trotz Fristablauf kann dieses Arbeitsverhältnis weiterhin wirksam bestehen.

So auch das Arbeitsverhältnis eines Sachbearbeiters. Dieser war seit dem 01.11.2000 im Bundesvermögensamt beschäftigt. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs hatte ihm der Amtsvorsteher mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer von zwei Jahren (bis zum 31.10.2002) befristet sei. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der diese Befristungsabrede enthielt, wurde von den Parteien jedoch erst zehn Tage nach Arbeitsantritt unterzeichnet. Mit seiner später erhobenen Klage begehrte der Sachbearbeiters die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 31.10.2002 hinaus unbefristet fortbesteht.

Befristungsabrede frühzeitig unterzeichnen

Die Richter stimmten ihm zu und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht am 31.10.2002 endet, sondern unbefristet fortbesteht. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG (bis zum 31.12.2000: § 623 BGB) bedürfe die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform, so die Richter. Gerade diese wurde durch die vorherige In-Vollzug-Setzung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten. In der Begründung heißt es weiter, dass die vor Arbeitsbeginn nur mündlich vereinbarte Befristung gemäß § 125 S. 1 BGB unwirksam sei, so dass kein befristetes, sondern vielmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Durch den nach Arbeitsaufnahme abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. Darin ist aber weder eine nachträgliche Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsvertrags, noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung im Sinne von § 141 BGB zu erkennen.

Damit Sie als Arbeitgeber nicht in dieselbe Falle tappen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass befristete Arbeitsverträge vor Arbeitsantritt des jeweiligen Arbeitnehmers von allen Vertragsparteien unterschrieben werden. Ist dies bis zum Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme noch nicht geschehen, sollten Sie den neuen Arbeitnehmer, unter Hinweis auf die fehlende/n Unterschrift/en, zunächst besser wieder nach Hause schicken.

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 01.12.2004 – Aktenzeichen 7 AZR 198/04


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