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20.8.2008 Verlängerung der Ausbildung muss unverzüglich verlangt werden
Wenn einer Ihrer Auszubildenden seine Abschlussprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, kann er von Ihnen verlangen, dass Sie ihn bis zur nächsten Prüfung, längstens jedoch für ein Jahr, weiterbeschäftigen. Die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt haben nun darüber entschieden, wie schnell Ihr Auszubildender Ihnen seinen Wunsch nach Verlängerung mitteilen muss. Der Auszubildende und sein Ausbilder stritten vor Gericht darum, ob das Ausbildungsverhältnis nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung fortgesetzt werden musste. Sie stritten deshalb, weil sich der Auszubildende erst rund 9 Wochen nach der Prüfung bei seinem Ausbilder gemeldet hatte, um die Fortsetzung der Ausbildung zu verlangen: Nach so langer Zeit hatte der Ausbilder mit einer Verlängerung nicht mehr gerechnet – und brauchte es auch nicht, wie die Richter am BAG entschieden. Auszubildende müssen sich also nach nicht bestandener Prüfung zügig entscheiden, ob sie die Ausbildung fortsetzen möchten oder nicht. Im hier entschiedenen Fall wusste der Auszubildende bereits vor seinem Urlaub und vor dem regulären Ablauf der Ausbildungszeit, dass er die Prüfung wiederholen muss. Wenn er dann erst in Urlaub fährt und nach der Rückkehr aus dem Urlaub noch weitere 12 Tage abwartet, bevor er eine Entscheidung mitteilt, brauchen Sie diesem Wunsch nicht mehr zu entsprechen. Die Entscheidung folgt dann schlicht zu spät. BAG - Az.: 6 AZR 519/03 Auszubildender hat dennoch Überlegungszeit Natürlich muss sich Ihr Auszubildender deshalb nicht gleich nach Kenntnisnahme über das Nichtbestehen entscheiden. Ein paar Tage braucht er sicherlich, um den Schock zu verkraften. Doch auch wenn die Richter Ihre Auslegung von „zügig entscheiden“ nicht definiert haben, sollten Sie von einem Zeitraum von 14 Tagen ausgehen. So haben Sie als Ausbilder Planungssicherheit – und der Auszubildende unterliegt einem sanften Zwang, sich zügig darüber klar zu werden, wie es nun mit ihm und seiner Ausbildung weitergehen soll.
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