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20.11.2008 Vertragliche Verjährungsfristen: 4 Wochen können zu kurz sein
Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses machen Sie als Arbeitgeber gerne schnell reinen Tisch. Viele denken deswegen bereits bei der Einstellung bereits an die Entlassung und vereinbaren günstige Klauseln im Arbeitsvertrag. Andere nehmen solche Klauseln später in einen Aufhebungsvertrag oder in eine Ausgleichsquittung auf. Besonders beliebt: Klauseln, mit denen der Mitarbeiter nach Ablauf einer entsprechenden Frist keine restlichen Gehaltsforderungen mehr erheben kann. Für Sie als Arbeitgeber sind solche Klauseln aber nicht ohne Gefahr, auch wenn Sie auf den ersten Blick sehr praktisch erscheinen. Vereinbaren Sie etwa, dass noch bestehende Gehaltsansprüche innerhalb einer kurzen Frist verjähren sollen, droht Ihnen eine Unwirksamkeit dieser Regelung und eine Niederlage vor dem Arbeitsgericht. Eine Frist von 4 Wochen ist allemal zu kurz. Zumal die normale gesetzliche Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3 Jahre beträgt. Dies entschied in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil das Landesarbeitsgericht Köln. LAG Köln: 4-Wochen- Frist ist “krass unangemessen” Die ehemalige Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei hatte Ihren alten Arbeitgeber vor das Gericht gebracht. Nach ihrer Entlassung hatte die Frau noch offene Lohnforderungen, die sie natürlich von ihrem Arbeitgeber noch beglichen haben wollte. Als die Mitarbeiterin mehr als 4 Wochen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Geld einforderte, stieß Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber aus taube Ohren. Der verwies die seine ehemalige Angestellte flugs auf eine vereinbarte Klausel, nach der offene Gehaltsforderungen 4 Wochen nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verjähren sollten. Der clevere Rechtsanwalt hatte die Rechnung jedoch ohne seine kampfeslustige ehemalige Mitarbeiterin und ohne die Richter am Kölner Landesarbeitsgericht gemacht. Die nahmen die erst nach Ablauf dieser vertraglichen Verjährungsfrist nicht nur an, sondern gaben ihr auch noch statt. Als der frühere Arbeitgeber sich vor Gericht auf die 4wöchige vertragliche Frist zur Verjährung berief, zuckten die Richter vom Rhein nur mit den Achseln. Obwohl das Bundesarbeitsgericht eine solche Klausel noch vor wenigen Jahren nicht beanstandet hatte, fällten das Kölner Gericht sein eigenes Urteil: Eine derart kurze vertragliche Frist sei “krass unangemessen” hielten sie dem Rechtsanwalt vor. Die Klausel sei deswegen nicht wirksam und die noch offenen Lohnansprüche der Mitarbeiterin auch nicht verjährt. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.08.2004, Az.: 4 Sa 178/04
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