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20.8.2008 Kurzzeitig im Inland tätige ausländische Arbeitnehmer können für den Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig sein
Kurzzeitig von einem ausländischen Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer sind nicht sozialversicherungspflichtig. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Briefkastenfirma handelt. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer tatsächlich bei dem deutschen Unternehmen tätig. Der deutsche Arbeitgeber muss dann Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Parteien stritten vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Kläger war ein deutsches Bauunternehmen. Auf den Baustellen des Unternehmens waren britische Bauarbeiter tätig, die von einer auf der Isle of Man ansässigen Firma zur Verfügung gestellt wurden. Es existierten keine schriftlichen Verträge zwischen der Klägerin und der britischen Firma. Die Zahlungen des Klägers beinhalteten lediglich Löhne und Reisekosten der britischen Bauarbeiter. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelte die Landesversicherungsanstalt, dass die britische Firma keine Geschäftsführung aufweist und nur auf eine minimale Haftung beschränkt ist. Die Landesversicherungsanstalt unterstellte daraufhin, dass es sich um ein Briefkastenunternehmen handelt und zog den Kläger nachträglich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die britischen Bauarbeiter heran. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen den Zahlungsbescheid. Er konnte jedoch einen Subunternehmervertrag mit der britischen Firma im Prozess nicht nachweisen. Das Gericht bestätigte, dass die Landesversicherungsanstalt den Kläger zu Recht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die britischen Bauarbeiter herangezogen hat. Gemäß §§ 3 Nr.1, 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV müssen für nichtselbständige Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Eine Ausnahme gilt gemäß § 5 Absatz 1 SGB IV nur für kurzzeitig in Deutschland tätige Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers. Die auf den Baustellen des Klägers tätigen britischen Bauarbeiter waren jedoch keine Arbeitnehmer der britischen Firma. Es war nicht glaubwürdig, dass der Kläger angeblich einen Subunternehmervertrag geschlossen hatte. Die geschäftliche Beziehung zwischen dem Kläger und der britischen Firma diente als Scheingeschäft zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Es handelte sich um eine reine Briefkastenfirma. Daher lag tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den britischen Arbeitnehmern vor. SG Dortmund, Urteil vom 25.2.2005 - S 34 RJ 79/04
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